RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2011 GeschäftszahlAW 2011/06/0014 RechtssatzStattgebung - Untersagung der Benützung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit begründet, dass dann, wenn der Bf die weitere Benutzung des Gebäudes und damit der dort enthaltenen Ferienwohnungen zu unterlassen hätte, dies für ihn einen enormen wirtschaftlichen Schaden darstellte, da die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen eine erhebliche Einkunftsquelle seien. Der Bf müsse die Appartements vermieten, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Die belangte Behörde (Tiroler Landesregierung) hat zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt, dass die Untersagung der Benützung die rechtliche Konsequenz darstellt, wenn ein Gebäude nicht entsprechend der Bewilligung errichtet wurde. Es handle sich um überregional und medial verfolgte konsenswidrige Bauführungen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat ausgeführt, die Argumentation des Bf gehe fehl, da er die gegenständliche Situation selbst wissentlich und ohne Rücksichtnahme auf vergangene behördliche Anordnungen und Vorschreibungen herbeigeführt habe. Es liege ein zwingendes öffentliches Interesse vor, dass die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Das Verfahren sei bislang entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden und es ergebe sich nach Abwägung der bisherigen Argumentation der einschreitenden Behörden, dass durch eine unverzügliche Fortführung des Verfahrens ohne aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf eintrete. Während der Bf nachvollziehbar erhebliche Interessen auf seiner Seite geltend gemacht hat, legt die mitbeteiligte Gemeinde keine Interessen ihrerseits dar, die im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Die von der belangten Behörde dargelegten öffentlichen Interessen sind keine solchen, die iSd § 30 Abs. 2 VwGG zwingend der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Stattgebung - Untersagung der Benützung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit begründet, dass dann, wenn der Bf die weitere Benutzung des Gebäudes und damit der dort enthaltenen Ferienwohnungen zu unterlassen hätte, dies für ihn einen enormen wirtschaftlichen Schaden darstellte, da die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen eine erhebliche Einkunftsquelle seien. Der Bf müsse die Appartements vermieten, um seinen Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Die belangte Behörde (Tiroler Landesregierung) hat zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt, dass die Untersagung der Benützung die rechtliche Konsequenz darstellt, wenn ein Gebäude nicht entsprechend der Bewilligung errichtet wurde. Es handle sich um überregional und medial verfolgte konsenswidrige Bauführungen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat ausgeführt, die Argumentation des Bf gehe fehl, da er die gegenständliche Situation selbst wissentlich und ohne Rücksichtnahme auf vergangene behördliche Anordnungen und Vorschreibungen herbeigeführt habe. Es liege ein zwingendes öffentliches Interesse vor, dass die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Das Verfahren sei bislang entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden und es ergebe sich nach Abwägung der bisherigen Argumentation der einschreitenden Behörden, dass durch eine unverzügliche Fortführung des Verfahrens ohne aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf eintrete. Während der Bf nachvollziehbar erhebliche Interessen auf seiner Seite geltend gemacht hat, legt die mitbeteiligte Gemeinde keine Interessen ihrerseits dar, die im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Die von der belangten Behörde dargelegten öffentlichen Interessen sind keine solchen, die iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zwingend der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.