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{'item': '2011/06/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2012 Geschäftszahl2011/06/0046 RechtssatzWeder das Bgld BauG 1997 noch das Bgld RPG 1969 definieren Begriffe wie "Errichtung", "Neuerrichtung" oder "Änderungen von Bauten". Laut Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, Anmerkung 7 zu § 2 Bgld. BauG, entspreche der Begriff "Errichtung" im Bgld Baurecht im Wesentlichen dem in der Rechtsprechung und in Bauordnungen anderer Bundesländer verwendeten Begriff "Neubau"; darunter falle die Herstellung eines Baus auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen die alten Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet würden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage, ob eine bloße Sanierung oder ein Neubau vorliegt, aus, der frühere Baukonsens gehe mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus komme; liege eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handle es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau (Hinweis E vom

  1. März 2001, 99/06/0140, zum Slbg ROG 1998). Im vorliegenden Fall waren nach einem Brand nur noch das Fundament und der Kamin vorhanden und (mehr als zwei Jahre nach der Zerstörung der ursprünglichen Hütte) wurde das gegenständliche Gebäude in veränderter Größe, Form und Ausgestaltung sowie mit einem anderen Verwendungszweck gänzlich neu errichtet. Die Ansicht der Behörde, wonach es sich dabei um einen Neubau und nicht um eine Instandsetzung der abgebrannten Hütte handle, begegnet keinen Bedenken.Weder das Bgld BauG 1997 noch das Bgld RPG 1969 definieren Begriffe wie "Errichtung", "Neuerrichtung" oder "Änderungen von Bauten". Laut Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, Anmerkung 7 zu Paragraph 2, Bgld. BauG, entspreche der Begriff "Errichtung" im Bgld Baurecht im Wesentlichen dem in der Rechtsprechung und in Bauordnungen anderer Bundesländer verwendeten Begriff "Neubau"; darunter falle die Herstellung eines Baus auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen die alten Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet würden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage, ob eine bloße Sanierung oder ein Neubau vorliegt, aus, der frühere Baukonsens gehe mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus komme; liege eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handle es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau (Hinweis E vom
  2. März 2001, 99/06/0140, zum Slbg ROG 1998). Im vorliegenden Fall waren nach einem Brand nur noch das Fundament und der Kamin vorhanden und (mehr als zwei Jahre nach der Zerstörung der ursprünglichen Hütte) wurde das gegenständliche Gebäude in veränderter Größe, Form und Ausgestaltung sowie mit einem anderen Verwendungszweck gänzlich neu errichtet. Die Ansicht der Behörde, wonach es sich dabei um einen Neubau und nicht um eine Instandsetzung der abgebrannten Hütte handle, begegnet keinen Bedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.