RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2011 Geschäftszahl2011/06/0048 RechtssatzDer Steiermärkische Landesgesetzgeber hat zwar die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur "heranrückenden Wohnbebauung" zum Anlass genommen, mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 § 26 Abs. 4 in das Stmk BauG 1995 einzufügen, hat dabei aber nicht auf das Kriterium der möglichen künftigen Vorschreibung von Auflagen an den Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt, und darüber hinaus auch die Berücksichtigung von Immissionen aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen angeordnet (bei denen die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen durch die Gewerbebehörde nicht in Betracht kommt). Damit wird ein beidseitiger Schutz gewährleistet: Einerseits soll es gar nicht so weit kommen, dass künftige Bewohner von künftigen Gebäuden auf dem Baugrundstück einer solchen Immissionsbelastung ausgesetzt werden (objektiver Schutz unabhängig von subjektiven Wünschen und Vorstellungen). Andererseits wird dadurch auch der Eigentümer des Nachbargrundstückes, auf dem sich solche Betriebsanlagen befinden, gegen damit wie auch immer verbundene Einschränkungen seines Betriebes geschützt. Die Behörde hat dadurch, dass sie auf die Möglichkeit der Vorschreibung künftiger Auflagen durch die Gewerbehörde abgestellt hat, den Beurteilungsmaßstab verkannt. Vielmehr kommt es darauf an, welche -Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat zwar die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur "heranrückenden Wohnbebauung" zum Anlass genommen, mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, Paragraph 26, Absatz 4, in das Stmk BauG 1995 einzufügen, hat dabei aber nicht auf das Kriterium der möglichen künftigen Vorschreibung von Auflagen an den Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt, und darüber hinaus auch die Berücksichtigung von Immissionen aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen angeordnet (bei denen die Vorschreibung von nachträglichen Auflagen durch die Gewerbebehörde nicht in Betracht kommt). Damit wird ein beidseitiger Schutz gewährleistet: Einerseits soll es gar nicht so weit kommen, dass künftige Bewohner von künftigen Gebäuden auf dem Baugrundstück einer solchen Immissionsbelastung ausgesetzt werden (objektiver Schutz unabhängig von subjektiven Wünschen und Vorstellungen). Andererseits wird dadurch auch der Eigentümer des Nachbargrundstückes, auf dem sich solche Betriebsanlagen befinden, gegen damit wie auch immer verbundene Einschränkungen seines Betriebes geschützt. Die Behörde hat dadurch, dass sie auf die Möglichkeit der Vorschreibung künftiger Auflagen durch die Gewerbehörde abgestellt hat, den Beurteilungsmaßstab verkannt. Vielmehr kommt es darauf an, welche - rechtmäßigen - Immissionen von der (hier) genehmigten gewerblichen Betriebsanlage auf die Grenze des Baugrundstückes einwirken. Sind diese Immissionen unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung zu hoch und kann dem nicht ausreichend durch Vorschreibung von wirksamen Auflagen (im Sinne des § 29 Abs. 5 Stmk. BauG) bei den zur Bewilligung beantragten Wohnbauten begegnet werden, hat dies zur Abweisung des Baubewilligungsgesuches zu führen (in diesem Sinn auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anmerkung 12 zu § 26 Stmk. BauG). rechtmäßigen - Immissionen von der (hier) genehmigten gewerblichen Betriebsanlage auf die Grenze des Baugrundstückes einwirken. Sind diese Immissionen unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung zu hoch und kann dem nicht ausreichend durch Vorschreibung von wirksamen Auflagen (im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG) bei den zur Bewilligung beantragten Wohnbauten begegnet werden, hat dies zur Abweisung des Baubewilligungsgesuches zu führen (in diesem Sinn auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anmerkung 12 zu Paragraph 26, Stmk. BauG).
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