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{'item': 'AW 2011/06/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2011 GeschäftszahlAW 2011/06/0061 RechtssatzStattgebung - Einwendungen im Bauverfahren - Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug insofern zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; siehe in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom

  1. Oktober 1980, Zl. 1154/80, vom
  2. November 1986, AW 86/05/0056, und vom
  3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung des Mitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre. Festzustellen ist insbesondere im Lichte des Antrages, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht bewirken kann, dass von einer noch rechtskräftigen Baubewilligung ausgegangen werden könnte, sodass eine weitere Bauführung zulässig wäre. Im Hinblick auf die besondere Konstellation im vorliegenden Fall, dass der Rohbau fertiggestellt ist, das Dach aber noch nicht errichtet und die Fensteröffnungen noch nicht geschlossen sind, und der errichteten Bausubstanz von den Einwirkungen auf Grund des Wetters in den kommenden Wintermonaten ohne weitere Sicherungsmaßnahmen schwerer Schaden droht, wird dem Antrag in Bezug auf die für die unbeschädigte Erhaltung des errichteten Rohbaues unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Dach und Schließen der Fensteröffnungen) Folge gegeben. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der dem bei aufrechter rechtskräftiger Baubewilligung errichteten Rohbau auf Grund der zu erwartenden Wetterlage in den Wintermonaten drohende Schaden bzw. die der Beschwerdeführerin nach der Aufhebung der rechtskräftigen Baubewilligung drohenden weiteren Verwaltungsakte stellen für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VWGG dar.Stattgebung - Einwendungen im Bauverfahren - Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug insofern zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; siehe in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom
  4. Oktober 1980, Zl. 1154/80, vom
  5. November 1986, AW 86/05/0056, und vom
  6. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung des Mitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre. Festzustellen ist insbesondere im Lichte des Antrages, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht bewirken kann, dass von einer noch rechtskräftigen Baubewilligung ausgegangen werden könnte, sodass eine weitere Bauführung zulässig wäre. Im Hinblick auf die besondere Konstellation im vorliegenden Fall, dass der Rohbau fertiggestellt ist, das Dach aber noch nicht errichtet und die Fensteröffnungen noch nicht geschlossen sind, und der errichteten Bausubstanz von den Einwirkungen auf Grund des Wetters in den kommenden Wintermonaten ohne weitere Sicherungsmaßnahmen schwerer Schaden droht, wird dem Antrag in Bezug auf die für die unbeschädigte Erhaltung des errichteten Rohbaues unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Dach und Schließen der Fensteröffnungen) Folge gegeben. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der dem bei aufrechter rechtskräftiger Baubewilligung errichteten Rohbau auf Grund der zu erwartenden Wetterlage in den Wintermonaten drohende Schaden bzw. die der Beschwerdeführerin nach der Aufhebung der rechtskräftigen Baubewilligung drohenden weiteren Verwaltungsakte stellen für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VWGG dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.