RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2012 GeschäftszahlAW 2011/06/0074 RechtssatzStattgebung - Abbruchauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Abbruchauftrag betreffend die Überdachung eines bestehenden Schwimmbeckens. Grund für den Abbruchauftrag sei deren konsenslose Errichtung. Sie verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass ein Antrag auf Bewilligung für die Änderung der Grundstückgrenzen eingebracht worden sei. Nach grundbücherlicher Durchführung der Grundstücksvereinigung werde für die sodann genehmigungsfähige Schwimmbadüberdachung ein neuer Genehmigungsantrag eingebracht werden. Die belangte Behörde (Tiroler Landesregierung) sprach sich gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil dies negative Beispielswirkung für die Bevölkerung hätte und die Tragung der Kosten die Beschwerdeführerin nicht erheblich treffen würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand. Es ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Auch die geltend gemachte negative Beispielswirkung für die Bevölkerung gebietet den sofortigen Vollzug nicht, weil insbesondere keine Gefahrenmomente aktenkundig sind. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG kann jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Abbruchauftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid (materiell) bestätigten Abbruchauftrag betreffend die Überdachung eines bestehenden Schwimmbeckens. Grund für den Abbruchauftrag sei deren konsenslose Errichtung. Sie verwies in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass ein Antrag auf Bewilligung für die Änderung der Grundstückgrenzen eingebracht worden sei. Nach grundbücherlicher Durchführung der Grundstücksvereinigung werde für die sodann genehmigungsfähige Schwimmbadüberdachung ein neuer Genehmigungsantrag eingebracht werden. Die belangte Behörde (Tiroler Landesregierung) sprach sich gegen den Antrag der Beschwerdeführerin aus, weil dies negative Beispielswirkung für die Bevölkerung hätte und die Tragung der Kosten die Beschwerdeführerin nicht erheblich treffen würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand. Es ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Auch die geltend gemachte negative Beispielswirkung für die Bevölkerung gebietet den sofortigen Vollzug nicht, weil insbesondere keine Gefahrenmomente aktenkundig sind. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann jede Partei eine Änderung der Verhältnisse zum Anlass einer Antragstellung nehmen. Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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