RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2011 Geschäftszahl2011/06/0159 RechtssatzEin Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen (im Campingplatzgesetz) bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben. Im Beschwerdefall handelt sich um einen für Mobilheime bestimmten, von der Gemeinde bereitgestellten Parkplatz, der Infrastruktureinrichtungen aufweist, nämlich einen Wasseranschluss sowie Stromanschlüsse, auch einen Kanalanschluss, aber keine sanitären Einrichtungen oder sonst weitere Infrastruktureinrichtungen. Wesentlich erscheint, dass bei diesem Parkplatz die Verweildauer (anders, als typischerweise bei Campingplätzen oder touristischen Beherbergungsbetrieben) nicht im Belieben der Benützer des Parkplatzes steht, sondern ein solches andauerndes Verweilen durch die Beschilderung, wonach das "Campieren" untersagt ist und der Aufenthalt zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit hingegen gestattet ist, begrenzt ist, wobei diese zeitliche Befristung durchaus eine Übernachtung einschließt. Angesichts der beschränkten Verweildauer einerseits, der hier fehlenden, für einen Campingplatz aber typischen Ausstattung andererseits, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass er, wie dargelegt, rechtlich nicht als Campingplatz im Sinne des Krnt CampingplatzG 1970 anzusehen ist. Da aber die Qualifikation einer Grundfläche als Campingplatz Voraussetzung für eine Sperre gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz Krnt CampingplatzG 1970 ist, erfolgte demgemäß die Sperre zu Unrecht.Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischerweise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen darf. Dazu sind auch von Gesetzes wegen (im Campingplatzgesetz) bestimmte Infrastruktureinrichtungen vorgeschrieben. Im Beschwerdefall handelt sich um einen für Mobilheime bestimmten, von der Gemeinde bereitgestellten Parkplatz, der Infrastruktureinrichtungen aufweist, nämlich einen Wasseranschluss sowie Stromanschlüsse, auch einen Kanalanschluss, aber keine sanitären Einrichtungen oder sonst weitere Infrastruktureinrichtungen. Wesentlich erscheint, dass bei diesem Parkplatz die Verweildauer (anders, als typischerweise bei Campingplätzen oder touristischen Beherbergungsbetrieben) nicht im Belieben der Benützer des Parkplatzes steht, sondern ein solches andauerndes Verweilen durch die Beschilderung, wonach das "Campieren" untersagt ist und der Aufenthalt zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit hingegen gestattet ist, begrenzt ist, wobei diese zeitliche Befristung durchaus eine Übernachtung einschließt. Angesichts der beschränkten Verweildauer einerseits, der hier fehlenden, für einen Campingplatz aber typischen Ausstattung andererseits, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass er, wie dargelegt, rechtlich nicht als Campingplatz im Sinne des Krnt CampingplatzG 1970 anzusehen ist. Da aber die Qualifikation einer Grundfläche als Campingplatz Voraussetzung für eine Sperre gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz Krnt CampingplatzG 1970 ist, erfolgte demgemäß die Sperre zu Unrecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.