RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.04.2012 Geschäftszahl2011/06/0213 RechtssatzLiest man § 14 Abs. 3 lit. g Bgld RPG 1969 iVm den nachfolgenden §§ 14a bis c leg. cit., wird deutlich, dass die Widmungskategorie BF (Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen) jenen Gebäuden vorbehalten sein soll, die der Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden, nicht jedoch der dauernden Wohnversorgung dienen; demnach ist unter einem Ferienwohnhaus eine Wohneinheit zu verstehen, die neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt wird (vgl. § 14a Abs. 1 lit. b Bgld RPG 1969), durch deren widmungsgemäße Verwendung der Gemeinde keine höheren Kosten u.a. für die Abwasserbeseitigung und -reinigung entstehen dürfen und die keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes nach sich zieht (vgl. § 14c lit. b und c leg. cit.). Wenn auch das Attribut "überwiegend" in § 14a Abs. 1 lit. a Bgld RPG 1969 zu Zweifeln Anlass geben könnte, widerspricht die Errichtung eines Hauptwohnsitzes im BF dem Wortlaut des § 14a Abs. 1 lit. b Bgld RPG
- Hätte der Gesetzgeber auch in einem BF die Errichtung von Wohnhäusern zur dauernden Benützung zulassen wollen, hätte er dies, wie in den meisten anderen Ziffern des § 14 Abs. 3 Bgld RPG 1969, ausdrücklich vorgesehen oder bei der Aufzählung der Gebäude, Einrichtungen oder Anlagen, die in einem solchen Gebiet errichtet werden dürfen, zumindest ein Beispiel mit Dauernutzung genannt. Dies ist jedoch nicht der Fall.Liest man Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld RPG 1969 in Verbindung mit den nachfolgenden Paragraphen 14 a bis c leg. cit., wird deutlich, dass die Widmungskategorie BF (Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen) jenen Gebäuden vorbehalten sein soll, die der Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden, nicht jedoch der dauernden Wohnversorgung dienen; demnach ist unter einem Ferienwohnhaus eine Wohneinheit zu verstehen, die neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt wird vergleiche Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, Bgld RPG 1969), durch deren widmungsgemäße Verwendung der Gemeinde keine höheren Kosten u.a. für die Abwasserbeseitigung und -reinigung entstehen dürfen und die keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes nach sich zieht vergleiche Paragraph 14 c, Litera b und c leg. cit.). Wenn auch das Attribut "überwiegend" in Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, Bgld RPG 1969 zu Zweifeln Anlass geben könnte, widerspricht die Errichtung eines Hauptwohnsitzes im BF dem Wortlaut des Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, Bgld RPG
- Hätte der Gesetzgeber auch in einem BF die Errichtung von Wohnhäusern zur dauernden Benützung zulassen wollen, hätte er dies, wie in den meisten anderen Ziffern des Paragraph 14, Absatz 3, Bgld RPG 1969, ausdrücklich vorgesehen oder bei der Aufzählung der Gebäude, Einrichtungen oder Anlagen, die in einem solchen Gebiet errichtet werden dürfen, zumindest ein Beispiel mit Dauernutzung genannt. Dies ist jedoch nicht der Fall. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0018