RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2011 Geschäftszahl2011/07/0001 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/07/0092 E
- Juni 2011 RS 12 StammrechtssatzAuch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446/2008 nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an (vgl. E VfGH
- Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG
- Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.Auch wenn der (durch die Tir FlVfLGNov 2010 geschaffene) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 von einer Übertragung "durch Regulierungsplan" ins Eigentum der Agrargemeinschaft spricht, so wird man den Vorgaben des VfGH im E VfSlg 18446 aus 2008, nur dann gerecht, wenn darunter nicht nur der ein Regulierungsverfahren abschließende Bescheid (der Regulierungsplan) verstanden wird. Es gibt Fälle, in denen bereits vor dem Regulierungsverfahren bzw während des Regulierungsverfahrens selbst bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut (nach der Gemeindeordnung) sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen. In diesen Fällen würde der Regulierungsplan, der eine inhaltlich gleichlautende Feststellung trifft, diese Übertragung von Eigentum lediglich mit deklarativer Wirkung wiederholen, aber nicht vornehmen. Nach dem genannten E des VfGH kam es darauf an, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, kam es dem VfGH dabei nicht entscheidend an vergleiche E VfGH
- Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, wo es um das Verständnis eines außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangenen Feststellungsbescheides ging). Daher ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG
- Dies gilt daher auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde.
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