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{'item': 'AW 2011/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 GeschäftszahlAW 2011/07/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung der Unzulässigkeit des In-Verker-Bringens eines Pflanzenschutzmittels - Mit dem angefochtenen Ministerialbescheid wurde das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels für unzulässig erklärt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, dem die Behörde in der ihr eingeräumten Stellungnahme entgegentrat. Der Bf hat - unabhängig vom (von der Behörde in ihrer Äußerung hauptsächlich geltend gemachten) Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. B VS

  1. Februar 1981, VwSlg 10381/A). Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Behörde zu sehen, von der Bfin ist nicht glaubhaft gemacht worden, welche Mengen des fraglichen Pflanzenschutzmittels ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides sie hätte in Verkehr bringen können, zumal die Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat Polen bereits abgelaufen ist und seit diesem Zeitpunkt nur mehr bis längstens
  2. Juni 2011 Lagerbestände abverkauft werden dürfen. Damit zeigt die Behörde im Ergebnis zutreffend auf, dass die Bfin der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen hat. Die Bfin beschränkte sich zur Begründung des gegenständlichen Antrags auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen, wonach die bekämpfte Unzulässigerklärung nicht nur zu enormen Einkommenseinbußen sondern auch zur Verdrängung aus der erlangten Marktstellung führe, wobei der Nachteil "sohin keineswegs" durch Geld ausgeglichen werden könne. Der gegenständliche Aufschiebungsantrag war daher schon mangels ausreichend konkretisierter und im Einzelnen nachvollziehbarer Geltendmachung eines durch den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu bewilligen.Nichtstattgebung - Feststellung der Unzulässigkeit des In-Verker-Bringens eines Pflanzenschutzmittels - Mit dem angefochtenen Ministerialbescheid wurde das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels für unzulässig erklärt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, dem die Behörde in der ihr eingeräumten Stellungnahme entgegentrat. Der Bf hat - unabhängig vom (von der Behörde in ihrer Äußerung hauptsächlich geltend gemachten) Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche B VS
  3. Februar 1981, VwSlg 10381/A). Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Behörde zu sehen, von der Bfin ist nicht glaubhaft gemacht worden, welche Mengen des fraglichen Pflanzenschutzmittels ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides sie hätte in Verkehr bringen können, zumal die Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat Polen bereits abgelaufen ist und seit diesem Zeitpunkt nur mehr bis längstens
  4. Juni 2011 Lagerbestände abverkauft werden dürfen. Damit zeigt die Behörde im Ergebnis zutreffend auf, dass die Bfin der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen hat. Die Bfin beschränkte sich zur Begründung des gegenständlichen Antrags auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen, wonach die bekämpfte Unzulässigerklärung nicht nur zu enormen Einkommenseinbußen sondern auch zur Verdrängung aus der erlangten Marktstellung führe, wobei der Nachteil "sohin keineswegs" durch Geld ausgeglichen werden könne. Der gegenständliche Aufschiebungsantrag war daher schon mangels ausreichend konkretisierter und im Einzelnen nachvollziehbarer Geltendmachung eines durch den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu bewilligen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.