RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2011 GeschäftszahlAW 2011/07/0011 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 - Das aktuelle Bestehen (Fortbestehen) von festgestellten Mängeln ist nach § 24 Abs. 4 und 5 AWG 2002 nicht vorausgesetzt. Dass konsenslose oder konsenswidrige Zustände abgestellt wurden, mag im Rahmen abfallpolizeilicher Maßnahmen nach §§ 62 und 73 AWG 2002 relevant sein. § 24 Abs. 5 knüpft an Abs. 4 an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Dabei ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Auf Grund der vergangenen Vorfälle erfüllt die beschwerdeführende Partei die entsprechenden Erwartungen eben nicht mehr. Nachdem mehrfach Missstände festgestellt und erst auf behördlichen Druck hin beseitigt wurden, fällt die Prognose negativ aus. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach abfallpolizeilichen Aufträgen nachgekommen worden sei, erweist sich daher als nicht relevant. Im Beschwerdefall war somit bei Bescheiderlassung nicht (mehr) zu erwarten, dass die Art der Sammlung oder Behandlung den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 AWG 2002 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002) entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, dass die beschwerdeführende Partei bei der Ausübung der Berechtigung gleiche oder ähnliche Übertretungen und rechtswidrige Handlungen begehe wie jene, derentwegen sie bereits mehrfach Adressat abfallpolizeilicher Anordnungen wurde, ist nicht zu leugnen. Insofern ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie bei der Ausübung der Tätigkeit die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde (vgl B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.