RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2011 Geschäftszahl2011/07/0026 RechtssatzAus den §§ 4, 6, 7, 9 bis 14 und 21 Stmk AWG 2004 und den §§ 1, 5, 6 und 8 AbfuhrO Graz 2006 ergibt sich, dass für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sowie für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) dieser Abfälle die Stadt Graz zu sorgen hat. Sie hat für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle eine "öffentliche Abfallabfuhr" eingerichtet, zu deren Besorgung sie sich (früher) der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz bediente. Für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) besteht ein "Holsystem" in der Form, dass der Restmüll bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften abzuholen ist. Der Restmüll muss auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung gestellten, im Eigentum der Landeshauptstadt Graz verbleibenden, grauen Sammelbehälter eingebracht werden. In die Abfallsammelbehälter, die nur soweit zu befüllen sind, dass der Deckel geschlossen werden kann, dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. Die Abfallsammelbehälter sind - was vor allem für eine Wohnhausanlage zutreffen wird - für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern von Schnee und Eis freizuhalten und sie sind zu reinigen. Die Abfallsammelbehälter sind für die Abholung an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen, wobei die Landeshauptstadt Graz mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen kann. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden. Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass die Liegenschaftseigentümer (bzw die nach § 13 Abs 3 Stmk AWG 2004 gleichgestellten Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten) in Bezug auf die Sammlung des Abfalls verschiedene Pflichten treffen; das bezieht sich insbesondere auf die Trennung der Abfälle und deren Einbringung in die jeweiligen Behälter, auf die Unterlassung ihrer Überfüllung sowie auf die Pflege und Reinhaltung des Aufstellungsortes und schließlich auf die Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung und auf deren danach vorzunehmende Rückstellung. In diesem Rahmen kommt der Stadt Graz als Gemeinde, die gemäß § 6 Abs 1 Stmk AWG 2004 für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle zu sorgen hat, keine maßgebliche Aufgabe zu.Aus den Paragraphen 4, 6, 7, 9 bis 14 und 21 Stmk AWG 2004 und den Paragraphen eins, 5, 6 und 8 AbfuhrO Graz 2006 ergibt sich, dass für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sowie für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) dieser Abfälle die Stadt Graz zu sorgen hat. Sie hat für die Sammlung und Abfuhr der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle eine "öffentliche Abfallabfuhr" eingerichtet, zu deren Besorgung sie sich (früher) der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz bediente. Für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) besteht ein "Holsystem" in der Form, dass der Restmüll bei den einzelnen anschlusspflichtigen Liegenschaften abzuholen ist. Der Restmüll muss auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung gestellten, im Eigentum der Landeshauptstadt Graz verbleibenden, grauen Sammelbehälter eingebracht werden. In die Abfallsammelbehälter, die nur soweit zu befüllen sind, dass der Deckel geschlossen werden kann, dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. Die Abfallsammelbehälter sind - was vor allem für eine Wohnhausanlage zutreffen wird - für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern von Schnee und Eis freizuhalten und sie sind zu reinigen. Die Abfallsammelbehälter sind für die Abholung an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen, wobei die Landeshauptstadt Graz mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen kann. Die Liegenschaftseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden. Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass die Liegenschaftseigentümer (bzw die nach Paragraph 13, Absatz 3, Stmk AWG 2004 gleichgestellten Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten) in Bezug auf die Sammlung des Abfalls verschiedene Pflichten treffen; das bezieht sich insbesondere auf die Trennung der Abfälle und deren Einbringung in die jeweiligen Behälter, auf die Unterlassung ihrer Überfüllung sowie auf die Pflege und Reinhaltung des Aufstellungsortes und schließlich auf die Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung und auf deren danach vorzunehmende Rückstellung. In diesem Rahmen kommt der Stadt Graz als Gemeinde, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk AWG 2004 für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle zu sorgen hat, keine maßgebliche Aufgabe zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0030 2011/07/0029 2011/07/0028 2011/07/0031 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0014 E 26. Mai 2011 2011/07/0053 E 26. Mai 2011 2011/07/0072 E 26. Mai 2011 2011/07/0013 E 26. Mai 2011 2011/07/0027 E 26. Mai 2011 2011/07/0065 E 26. Mai 2011 2011/07/0045 E 26. Mai 2011 2011/07/0020 E 26. Mai 2011 2011/07/0059 E 26. Mai 2011 2011/07/0032 E 26. Mai 2011 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2011070026.X01
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