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{'item': 'AW 2011/07/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2011 GeschäftszahlAW 2011/07/0045 RechtssatzStattgebung - Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Dem Bf wurde die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an einem näher bezeichneten Gewässer entzogen, dies (

  1. ua)mit der Begründung, dass - wie Überprüfungen ergeben hätten - ungeachtet wiederholter Mahnungen die bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage, wonach eine bestimmte Restwassermenge aus der fließenden Welle in das Gewässerbett abzugeben sei, nicht eingehalten worden sei. Wenn der Bf die Behörde im Berufungsverfahren über den Einbau eines neuen Dotationsrohres informiert habe - die Durchführung dieser Maßnahme sei vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme bestätigt worden -, so sei darauf hinzuweisen, dass das wasserrechtlich bewilligte Projekt ein Dotationsrohr nicht vorsehe, sodass keine vollständige Herstellung des projektgemäßen Zustandes angenommen werden könne. Nur eine vollständige Herstellung eines solchen Zustandes könne eine Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung verhindern. Zu seinem Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er seine Kleinwasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie betreibe und sich bei Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil ergeben würde, weil er keine elektrische Energie mehr erzeugen könnte und die Anlage in weiterer Folge entfernen müsste. Ferner würden ihn nicht nur die Kosten für die Entfernung und die Wiedererrichtung der Anlage, sondern auch der Entfall der Einkünfte aus der Erzeugung von elektrischer Energie treffen. So würde sich für ihn ein massiver wirtschaftlicher Verlust ergeben. Auf die an sie gestellte Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden, brachte die Behörde vor, dass der Bf ungeachtet wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die genannte Auflage mehrmals nicht eingehalten habe. Er habe mehrmals durch eine nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechende Betriebsweise eine Beeinträchtigung des betroffenen Gewässers bewirkt. Mit ihrer insoweit allgemein gehaltenen Stellungnahme bringt die Behörde nicht vor, inwieweit eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich sei und somit zwingende öffentliche Interessen vorlägen. Dass mit der Entziehung des Wasserbenutzungsrechtes für den Bf erhebliche wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, erscheint nachvollziehbar. Damit hat er einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Dem Bf wurde die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an einem näher bezeichneten Gewässer entzogen, dies (
  2. ua)mit der Begründung, dass - wie Überprüfungen ergeben hätten - ungeachtet wiederholter Mahnungen die bescheidmäßig vorgeschriebene Auflage, wonach eine bestimmte Restwassermenge aus der fließenden Welle in das Gewässerbett abzugeben sei, nicht eingehalten worden sei. Wenn der Bf die Behörde im Berufungsverfahren über den Einbau eines neuen Dotationsrohres informiert habe - die Durchführung dieser Maßnahme sei vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme bestätigt worden -, so sei darauf hinzuweisen, dass das wasserrechtlich bewilligte Projekt ein Dotationsrohr nicht vorsehe, sodass keine vollständige Herstellung des projektgemäßen Zustandes angenommen werden könne. Nur eine vollständige Herstellung eines solchen Zustandes könne eine Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung verhindern. Zu seinem Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er seine Kleinwasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie betreibe und sich bei Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil ergeben würde, weil er keine elektrische Energie mehr erzeugen könnte und die Anlage in weiterer Folge entfernen müsste. Ferner würden ihn nicht nur die Kosten für die Entfernung und die Wiedererrichtung der Anlage, sondern auch der Entfall der Einkünfte aus der Erzeugung von elektrischer Energie treffen. So würde sich für ihn ein massiver wirtschaftlicher Verlust ergeben. Auf die an sie gestellte Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden, brachte die Behörde vor, dass der Bf ungeachtet wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die genannte Auflage mehrmals nicht eingehalten habe. Er habe mehrmals durch eine nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechende Betriebsweise eine Beeinträchtigung des betroffenen Gewässers bewirkt. Mit ihrer insoweit allgemein gehaltenen Stellungnahme bringt die Behörde nicht vor, inwieweit eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich sei und somit zwingende öffentliche Interessen vorlägen. Dass mit der Entziehung des Wasserbenutzungsrechtes für den Bf erhebliche wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, erscheint nachvollziehbar. Damit hat er einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt, der es rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.