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{'item': '2011/07/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2011 Geschäftszahl2011/07/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/07/0230 E

  1. Juni 2011 RS 3 StammrechtssatzBei einer Qualifizierung von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 (und nicht als solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 legcit) sind bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18446/2008 zu berücksichtigen (vgl. E VfGH
  2. Dezember 2009, VfSlg 18933/2009). Mit der Qualifikation der verteilten Wälder als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit e Tir FlVfLG 1952 steht fest, dass die Gemeinde Eigentümerin dieser Grundflächen ist. Der VfGH hat im E VfSlg 18933/2009 zwar die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht, aber die Zuordnung dieser Flächen zu § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 (Teilwald) nicht beanstandet. Eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist jedoch rechtswidrig. Allein die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 stellt diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken dar, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert hat (§ 33 Abs 3 Tir FlVfLG 1996). Durch den Verweis in § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 auf Abs 3 dieser Norm und die dort enthaltene Definition eines Teilwaldes wird klar, dass ein Teilwaldrecht nach § 33 Abs 3 Tir FlVfLG 1996 nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 handelt. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 steht fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes - wie § 33 Abs 7, § 38 Abs 4 lit c Z 2, § 40 Abs 4 bis 7 und § 64 Z 5 Tir FlVfLG 1996 - auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte und Pflichten des Grundeigentümers (Agrargemeinschaft) und der Teilwaldberechtigten und tragen der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des Tir FlVfLG 1996 Rechnung. Die Qualifikation eines Teilwaldes allein als Grundstück nach § 33 Abs 2 lit c Tir FlVfLG 1996 hat hingegen zur Folge, dass mit dieser Feststellung die (auf Grund früherer Bescheide rechtskräftig festgestellte) Eigenschaft als Teilwald nach § 33 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1996 wegfällt und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder auf diese Grundstücke nicht mehr anzuwenden sind. Darin liegt aber zum einen eine Verletzung von Rechten der Agrargemeinschaft als grundbücherliche Eigentümerin der Teilwälder und zum anderen eine Verletzung von Rechten der Teilwaldberechtigten.Bei einer Qualifizierung von Grundstücken als Teilwälder nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 (und nicht als solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, legcit) sind bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18446 aus 2008, zu berücksichtigen vergleiche E VfGH
  3. Dezember 2009, VfSlg 18933 aus 2009,). Mit der Qualifikation der verteilten Wälder als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, Tir FlVfLG 1952 steht fest, dass die Gemeinde Eigentümerin dieser Grundflächen ist. Der VfGH hat im E VfSlg 18933 aus 2009, zwar die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht, aber die Zuordnung dieser Flächen zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 (Teilwald) nicht beanstandet. Eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist jedoch rechtswidrig. Allein die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 stellt diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken dar, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert hat (Paragraph 33, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996). Durch den Verweis in Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 auf Absatz 3, dieser Norm und die dort enthaltene Definition eines Teilwaldes wird klar, dass ein Teilwaldrecht nach Paragraph 33, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 handelt. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 steht fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes - wie Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 64, Ziffer 5, Tir FlVfLG 1996 - auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte und Pflichten des Grundeigentümers (Agrargemeinschaft) und der Teilwaldberechtigten und tragen der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des Tir FlVfLG 1996 Rechnung. Die Qualifikation eines Teilwaldes allein als Grundstück nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 hat hingegen zur Folge, dass mit dieser Feststellung die (auf Grund früherer Bescheide rechtskräftig festgestellte) Eigenschaft als Teilwald nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 wegfällt und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder auf diese Grundstücke nicht mehr anzuwenden sind. Darin liegt aber zum einen eine Verletzung von Rechten der Agrargemeinschaft als grundbücherliche Eigentümerin der Teilwälder und zum anderen eine Verletzung von Rechten der Teilwaldberechtigten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.