RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.2012 GeschäftszahlAW 2011/07/0062 RechtssatzNichtstattgebung - Abweisung von Anträgen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzmittelrecht - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin, mit Bescheid festzustellen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, im Instanzenzug abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen, es bestehe weiterhin die Gefahr, mit neuerlichen Kontrollen durch das (nach der von ihr in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht) unzuständige BAES konfrontiert zu werden. Derartige Kontrollen machten, insbesondere auf Grund der in der Beschwerde dargelegten Vorgangsweise der Organe des BAES, eine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin - zumindest für die Dauer der Kontrollen - unmöglich, sodass der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Dieser Schaden bestehe darin, dass zufolge der Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin weitere Durchsuchungen bei Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin im EU-Raum veranlasst worden seien. Diese Geschäftspartner hätten sich inzwischen zurückgezogen, sodass der Umsatz der Beschwerdeführerin eingebrochen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht gerecht.Nichtstattgebung - Abweisung von Anträgen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzmittelrecht - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin, mit Bescheid festzustellen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, im Instanzenzug abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen, es bestehe weiterhin die Gefahr, mit neuerlichen Kontrollen durch das (nach der von ihr in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht) unzuständige BAES konfrontiert zu werden. Derartige Kontrollen machten, insbesondere auf Grund der in der Beschwerde dargelegten Vorgangsweise der Organe des BAES, eine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin - zumindest für die Dauer der Kontrollen - unmöglich, sodass der Beschwerdeführerin ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Dieser Schaden bestehe darin, dass zufolge der Durchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin weitere Durchsuchungen bei Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin im EU-Raum veranlasst worden seien. Diese Geschäftspartner hätten sich inzwischen zurückgezogen, sodass der Umsatz der Beschwerdeführerin eingebrochen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht gerecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.