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{'item': '2011/07/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2013 Geschäftszahl2011/07/0086 RechtssatzIn einem Fall, in dem durch Schüttung von Bau- und Ziegelschutt, Asphaltbruch und Asphalt sowie Bruchschotter ein Lagerplatz errichtet wird, ist in Bezug auf § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989, auch wenn die Materialien schichtweise auf dem Grundstück aufgebracht werden, daraus jedoch noch nicht abzuleiten, dass die Verfüllung der Geländeunebenheit einer übergeordneten Baumaßnahme gedient hat. Insbesondere, dann wenn nicht festgestellt worden ist, dass eine als bauliche Maßnahme nach dem Baugesetz oder Straßengesetz geplante und durchgeführte Maßnahme vorliegt (vgl. das Beispiel des Unterbaus für eine Straße im demonstrativen Ausnahmenkatalog des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989; E

  1. September 2009, 2006/17/0290). Der VwGH hat zum Begriff der übergeordneten Baumaßnahme für den Fall der Nutzung einer Fläche zur gelegentlichen Lagerung von Rohren ausgesprochen, dass durch die zeitweise Verwendung als gelegentliche Lagerstätte kein Bauwerk iSd § 3 Abs. 1 Z 2 legcit errichtet wird (vgl. E
  2. März 2006, 2005/17/0220). Ähnliches gilt jedoch auch für Maßnahmen, mit denen die Absicht verbunden ist, die betroffene Grundfläche künftig als Holzlagerplatz verwenden zu können, ohne dass die Maßnahmen als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des Bau- oder Straßenrechts zu qualifizieren wären. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass nach dem Verfüllen bzw. Planieren des Abbruchmaterials zu einer Fläche keine weitere -In einem Fall, in dem durch Schüttung von Bau- und Ziegelschutt, Asphaltbruch und Asphalt sowie Bruchschotter ein Lagerplatz errichtet wird, ist in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989, auch wenn die Materialien schichtweise auf dem Grundstück aufgebracht werden, daraus jedoch noch nicht abzuleiten, dass die Verfüllung der Geländeunebenheit einer übergeordneten Baumaßnahme gedient hat. Insbesondere, dann wenn nicht festgestellt worden ist, dass eine als bauliche Maßnahme nach dem Baugesetz oder Straßengesetz geplante und durchgeführte Maßnahme vorliegt vergleiche das Beispiel des Unterbaus für eine Straße im demonstrativen Ausnahmenkatalog des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989; E
  3. September 2009, 2006/17/0290). Der VwGH hat zum Begriff der übergeordneten Baumaßnahme für den Fall der Nutzung einer Fläche zur gelegentlichen Lagerung von Rohren ausgesprochen, dass durch die zeitweise Verwendung als gelegentliche Lagerstätte kein Bauwerk iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit errichtet wird vergleiche E
  4. März 2006, 2005/17/0220). Ähnliches gilt jedoch auch für Maßnahmen, mit denen die Absicht verbunden ist, die betroffene Grundfläche künftig als Holzlagerplatz verwenden zu können, ohne dass die Maßnahmen als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des Bau- oder Straßenrechts zu qualifizieren wären. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass nach dem Verfüllen bzw. Planieren des Abbruchmaterials zu einer Fläche keine weitere - dem übergeordnete - bauliche Maßnahme, für die diese vorangegangene Geländeverfüllung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt hätte, folgt. Das Erfordernis einer solchen weiteren Baumaßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989 ergibt sich bereits aus der Wendung "Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme" wie auch aus der beispielsweisen Aufzählung von "Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente" in dieser Gesetzesbestimmung. dem übergeordnete - bauliche Maßnahme, für die diese vorangegangene Geländeverfüllung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt hätte, folgt. Das Erfordernis einer solchen weiteren Baumaßnahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989 ergibt sich bereits aus der Wendung "Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme" wie auch aus der beispielsweisen Aufzählung von "Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente" in dieser Gesetzesbestimmung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.