RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2012 Geschäftszahl2011/07/0093 RechtssatzEine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 ist das Vorliegen einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der AVV
- Es ist dabei nicht auf den Anlagenbegriff des § 2 AVV 2002 abzustellen, sondern auf die Definition der Begriffe "Verbrennungsanlage" bzw "Mitverbrennungsanlage" (siehe § 3 Z 5 und 6 AVV 2002). Die Definition dieser beiden Begriffe geht aber nun sowohl auf die thermische Behandlung von Abfällen mit Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme als auch auf eine Verbrennung ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme ausdrücklich ein. In einer Verbrennungsanlage bzw Mitverbrennungsanlage kann jede der beiden Behandlungsarten vorgenommen werden. Wenn daher - wie in § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 - von einer "Verbrennung von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002" die Rede ist, so ergibt sich schon aus dem Verweis auf die AVV 2002, dass jede Art der Verbrennung, ob mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme, darunter fällt. Dem (übrigen) Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 kann schließlich auch nicht entnommen werden, dass die thermische Verwertung von Abfällen nicht unter diesen Tatbestand fiele. Darauf, ob bei diesem Verbrennungsvorgang Energie gewonnen wird oder nicht, stellt der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ab; eine solche Differenzierung wird durch die Wahl des allgemein gefassten Begriffes "Verbrennung" und durch den Verweis auf die AVV 2002 gerade nicht vorgenommen. (Mit weiteren Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zur ALSAG-Novelle 2003 (59 der Beil XXII GP, S. 305ff) und zur Abfall-RL.)Eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 ist das Vorliegen einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach der AVV
- Es ist dabei nicht auf den Anlagenbegriff des Paragraph 2, AVV 2002 abzustellen, sondern auf die Definition der Begriffe "Verbrennungsanlage" bzw "Mitverbrennungsanlage" (siehe Paragraph 3, Ziffer 5 und 6 AVV 2002). Die Definition dieser beiden Begriffe geht aber nun sowohl auf die thermische Behandlung von Abfällen mit Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme als auch auf eine Verbrennung ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme ausdrücklich ein. In einer Verbrennungsanlage bzw Mitverbrennungsanlage kann jede der beiden Behandlungsarten vorgenommen werden. Wenn daher - wie in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 - von einer "Verbrennung von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002" die Rede ist, so ergibt sich schon aus dem Verweis auf die AVV 2002, dass jede Art der Verbrennung, ob mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme, darunter fällt. Dem (übrigen) Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 kann schließlich auch nicht entnommen werden, dass die thermische Verwertung von Abfällen nicht unter diesen Tatbestand fiele. Darauf, ob bei diesem Verbrennungsvorgang Energie gewonnen wird oder nicht, stellt der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ab; eine solche Differenzierung wird durch die Wahl des allgemein gefassten Begriffes "Verbrennung" und durch den Verweis auf die AVV 2002 gerade nicht vorgenommen. (Mit weiteren Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zur ALSAG-Novelle 2003 (59 der Beil römisch 22 GP, S. 305ff) und zur Abfall-RL.)