RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl2011/07/0119 RechtssatzAus der Bestimmung des § 109 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001, in der der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte (Hinweis E 23. Mai 2013, 2010/07/0107). Nach den Materialien (vgl. RV 642 BlgNr. 21. GP, 29 und 30) verfolgte diese Novelle (
- ua)das Ziel, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und (damit) kostengünstiger durchführen zu können, weshalb auch die Bestimmungen über das Widerstreitverfahren neu geregelt wurden. Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 legcit lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz legcit stellt auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzuges widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn mit einem erstinstanzlichen Bescheid (nur) über den Vorzug eines wiederstreitenden Projektes entschieden wurde, die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens nach der Erlassung dieses Bescheides jedenfalls unzulässig ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, in der der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte (Hinweis E 23. Mai 2013, 2010/07/0107). Nach den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 642 BlgNr. 21. GP, 29 und 30) verfolgte diese Novelle (
- ua)das Ziel, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und (damit) kostengünstiger durchführen zu können, weshalb auch die Bestimmungen über das Widerstreitverfahren neu geregelt wurden. Der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Absatz eins und 2 legcit lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. Paragraph 109, Absatz 2, zweiter Satz legcit stellt auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzuges widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn mit einem erstinstanzlichen Bescheid (nur) über den Vorzug eines wiederstreitenden Projektes entschieden wurde, die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens nach der Erlassung dieses Bescheides jedenfalls unzulässig ist.