RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2011 Geschäftszahl2011/07/0150 RechtssatzEin amtswegiges Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren kann den Mangel einer unzureichenden bzw "unwirtschaftlichen Betriebsgröße" (vgl § 1 Abs 2 lit a Krnt FlVfLG 1979), dem typischerweise nur durch eine Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden kann, in der Regel nicht mildern oder beseitigen. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre nur in dem von der Agrarbehörde steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese. Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder. Die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße soll nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechts (vgl E
- Juli 2004, 2003/07/0145). Auch der Umstand, dass das Kärntner Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Krnt LSLG, LGBl Nr 122/1970) mit LGBl Nr 42/2010 aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass eine bloße Aufstockung von Grundflächen nunmehr als für eine Flurbereinigung erforderlich anzusehen wäre.Ein amtswegiges Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren kann den Mangel einer unzureichenden bzw "unwirtschaftlichen Betriebsgröße" vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Krnt FlVfLG 1979), dem typischerweise nur durch eine Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden kann, in der Regel nicht mildern oder beseitigen. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre nur in dem von der Agrarbehörde steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese. Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder. Die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße soll nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechts vergleiche E
- Juli 2004, 2003/07/0145). Auch der Umstand, dass das Kärntner Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Krnt LSLG, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 1970,) mit Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2010, aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass eine bloße Aufstockung von Grundflächen nunmehr als für eine Flurbereinigung erforderlich anzusehen wäre.