RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2012 Geschäftszahl2011/07/0157 RechtssatzDer Abschluss eines Benützungsvertrags mit einem Außenstehenden durch die Bringungsgemeinschaft selbst ist als Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu qualifizieren. Dies deshalb, weil das dem Mitglied der Bringungsgemeinschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten im Umfang und Ausübung beeinflusst wird (Hinweis E
- März 1996, 93/07/0037). Ähnliches hat auch für den Fall zu gelten, dass durch die Erweiterung der Zahl der Nutzungsberechtigten (durch Abschluss des Mietvertrags) das Bringungsrecht jedes einzelnen Mitglieds beeinflusst wird, sodass jedenfalls ein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis gegeben ist. Der Antrag eines Mitglieds, der Mieter eines anderen Mitglieds der Güterweggenossenschaft möge Zufahrten auf dem Güterweg unterlassen, stellt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihm und dem anderen Mitglied dar. § 11 Abs. 2 lit. a Vlbg GSLG 1963 spricht nun von der "Benützung zur Ausübung ihrer Rechte." Darunter ist beim Mieter das Mietrechtsverhältnis zu verstehen, das die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundstückes (bzw. des darauf befindlichen Bauwerkes) des anderen Mitgliedes durch den Mieter darstellt. Der Mieter leitet daher das Recht zur Nutzung des Weges aus dem Recht des in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstückes und somit von der Grundeigentümerin ab. Ein Mitglied als Vermieterin hat durch die Gestaltung des Mietvertrages die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Art der Nutzung des Weges durch den Mieter zu beeinflussen und eine Nutzung, die die Nutzungsrechte der anderen Mitglieder beeinträchtigt, zu unterbinden. Die Vermieterin - und nicht der Mieter - wäre auf Grundlage des § 13 Abs 4 Vlbg GSLG 1963 daher gegebenenfalls zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Zufahrt des Mieters zur Nutzung seines Grundstücks bzw Gebäudes zu unterbinden.Der Abschluss eines Benützungsvertrags mit einem Außenstehenden durch die Bringungsgemeinschaft selbst ist als Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu qualifizieren. Dies deshalb, weil das dem Mitglied der Bringungsgemeinschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten im Umfang und Ausübung beeinflusst wird (Hinweis E
- März 1996, 93/07/0037). Ähnliches hat auch für den Fall zu gelten, dass durch die Erweiterung der Zahl der Nutzungsberechtigten (durch Abschluss des Mietvertrags) das Bringungsrecht jedes einzelnen Mitglieds beeinflusst wird, sodass jedenfalls ein Bezug zum Mitgliedschaftsverhältnis gegeben ist. Der Antrag eines Mitglieds, der Mieter eines anderen Mitglieds der Güterweggenossenschaft möge Zufahrten auf dem Güterweg unterlassen, stellt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihm und dem anderen Mitglied dar. Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Vlbg GSLG 1963 spricht nun von der "Benützung zur Ausübung ihrer Rechte." Darunter ist beim Mieter das Mietrechtsverhältnis zu verstehen, das die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundstückes (bzw. des darauf befindlichen Bauwerkes) des anderen Mitgliedes durch den Mieter darstellt. Der Mieter leitet daher das Recht zur Nutzung des Weges aus dem Recht des in die Güterweggenossenschaft einbezogenen Grundstückes und somit von der Grundeigentümerin ab. Ein Mitglied als Vermieterin hat durch die Gestaltung des Mietvertrages die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Art der Nutzung des Weges durch den Mieter zu beeinflussen und eine Nutzung, die die Nutzungsrechte der anderen Mitglieder beeinträchtigt, zu unterbinden. Die Vermieterin - und nicht der Mieter - wäre auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 4, Vlbg GSLG 1963 daher gegebenenfalls zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Zufahrt des Mieters zur Nutzung seines Grundstücks bzw Gebäudes zu unterbinden.