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{'item': '2011/07/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2014 Geschäftszahl2011/07/0179 RechtssatzIn seinem Urteil vom 3. Oktober 2013, C-113/12 (Donal Brady gegen Environmental Protection Agency), hat der EuGH in Bezug auf die Voraussetzungen, ob in einem Schweinemastbetrieb anfallende und dort gelagerte Gülle, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden, als Abfall oder als Nebenprodukt einzustufen ist, (

  1. ua)ausgeführt, es kann auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht entledigen will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späterem Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen ODER vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Daraus geht hervor, dass eine Weiterverwendung des Stoffes oder Gegenstandes nicht nur dann "gewiss" bzw. "sicher" (iSd Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/98/EG bzw. des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002) ist, wenn es für das betreffende Material gemeinschaftsweit einen Markt, dh vertraglich abgesicherte Abnehmer, welche ein dem Marktpreis entsprechendes oder ihn übersteigendes Entgelt leisten, gibt. Vielmehr ist eine Weiterverwendung in diesem Sinn auch dann gegeben, wenn der Erzeuger des Stoffes oder Gegenstandes diesen tatsächlich unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen nutzen will, sofern diese Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung gewiss ist.In seinem Urteil vom 3. Oktober 2013, C-113/12 (Donal Brady gegen Environmental Protection Agency), hat der EuGH in Bezug auf die Voraussetzungen, ob in einem Schweinemastbetrieb anfallende und dort gelagerte Gülle, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden, als Abfall oder als Nebenprodukt einzustufen ist, (
  2. ua)ausgeführt, es kann auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht entledigen will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späterem Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen ODER vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Daraus geht hervor, dass eine Weiterverwendung des Stoffes oder Gegenstandes nicht nur dann "gewiss" bzw. "sicher" (iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/98/EG bzw. des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002) ist, wenn es für das betreffende Material gemeinschaftsweit einen Markt, dh vertraglich abgesicherte Abnehmer, welche ein dem Marktpreis entsprechendes oder ihn übersteigendes Entgelt leisten, gibt. Vielmehr ist eine Weiterverwendung in diesem Sinn auch dann gegeben, wenn der Erzeuger des Stoffes oder Gegenstandes diesen tatsächlich unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen nutzen will, sofern diese Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung gewiss ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.