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{'item': '2011/07/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2012 Geschäftszahl2011/07/0190 RechtssatzSind erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, so ist eine Maßnahme (das Projekt) nach § 22b Abs 2 Slbg NatSchG 1999 bewilligungspflichtig. Für die meritorische Beurteilung des zur Bewilligung anstehenden Projekts, also der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung (Abs 3), muss aber ein anderer Maßstab herangezogen werden. § 22b Abs 3 Slbg NatSchG 1999 nennt als Prüfungsmaßstäbe dieser Verträglichkeitsprüfung das Verbot der Verschlechterung bzw der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten. Der Salzburger Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen, die an sich geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dennoch bewilligt werden können (vgl. Beilagen zur Slbg NatSchGNovelle 2001 (Nr. 920, Blg LT,

  1. Session,
  2. GP zu § 22b)). Die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung kann daher noch nicht zwingend zur Abweisung eines Bewilligungsantrags führen. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung die Prüfung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu den genannten Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Verschlechterung bzw. erhebliche Störung zu erwarten oder läuft die Maßnahme dem in § 22b Abs 3 legcit genannten Ziel entgegen, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Bewilligung (vgl. E
  3. April 2004, VwSlg 16335 A/2005).Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, so ist eine Maßnahme (das Projekt) nach Paragraph 22 b, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 bewilligungspflichtig. Für die meritorische Beurteilung des zur Bewilligung anstehenden Projekts, also der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung (Absatz 3,), muss aber ein anderer Maßstab herangezogen werden. Paragraph 22 b, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 nennt als Prüfungsmaßstäbe dieser Verträglichkeitsprüfung das Verbot der Verschlechterung bzw der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten. Der Salzburger Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen, die an sich geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dennoch bewilligt werden können vergleiche Beilagen zur Slbg NatSchGNovelle 2001 (Nr. 920, Blg LT,
  4. Session,
  5. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 22 b,)). Die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung kann daher noch nicht zwingend zur Abweisung eines Bewilligungsantrags führen. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung die Prüfung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu den genannten Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Verschlechterung bzw. erhebliche Störung zu erwarten oder läuft die Maßnahme dem in Paragraph 22 b, Absatz 3, legcit genannten Ziel entgegen, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Bewilligung vergleiche E
  6. April 2004, VwSlg 16335 A/2005).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.