RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2014 Geschäftszahl2011/07/0195 RechtssatzMit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 476/2010 (AVV-Novelle 2010), wurden Begriffsbestimmungen eingeführt. In § 3 Z 44 dieser Verordnung wird die Verbrennung definiert. Verbrennung ist die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80 % bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG
- Die Abfallverbrennungsverordnung ist auf Grund näherer Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Für die Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989 nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, vermag die Abfallverbrennungsverordnung nichts beizutragen. Diese Verordnung ist für die Ermittlung des Sinngehaltes des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989 in dieser Hinsicht nicht relevant. Die Abfallverbrennungsverordnung definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmten Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus.Mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, (AVV-Novelle 2010), wurden Begriffsbestimmungen eingeführt. In Paragraph 3, Ziffer 44, dieser Verordnung wird die Verbrennung definiert. Verbrennung ist die Reaktion eines Abfalls mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme mit oder ohne sichtbarem Licht. Nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt die Reaktion eines Abfalls, der einen Aschegehalt von mindestens 80 % bezogen auf die Trockenmasse aufweist (beispielsweise Flugaschen, Gießereisande). Ebenfalls nicht unter den Begriff der Verbrennung fällt der Einsatz von metallhaltigen Abfällen in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Eisen und Stahl im Rahmen der Verwertungsverfahren R 4, R 5 oder R 8 gemäß Anhang 2 zum AWG
- Die Abfallverbrennungsverordnung ist auf Grund näherer Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Für die Frage, ob die Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989 nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, vermag die Abfallverbrennungsverordnung nichts beizutragen. Diese Verordnung ist für die Ermittlung des Sinngehaltes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989 in dieser Hinsicht nicht relevant. Die Abfallverbrennungsverordnung definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmten Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus.