RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2013 Geschäftszahl2011/07/0222 Rechtssatz§ 24 Stmk EinforstungsLG 1983 kann allein (gegebenenfalls gemeinsam mit § 49 Abs 2 legcit und entsprechenden Vorschriften des ForstG 1975) auch dann, wenn es sich nicht um den Neuregulierungsplan selbst handelt, die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheids über die Wald-Weide-Trennung bilden. Eine solche Vorgangsweise, nämlich während eines Neuregulierungsverfahrens einen Teil des Gebiets einer Wald-Weide-Trennung bei gleichzeitiger Entlastung von belasteten Flächen zu unterziehen und bescheidmäßig abzuschließen, nimmt für dieses Gebiet den Endzustand des Neuregulierungsverfahrens vorweg und stellt - inhaltlich betrachtet - einen Teil des Neuregulierungsbescheids dar. Auch wenn es im Stmk EinforstungsLG 1983 diesbezüglich keine ausdrücklichen Regelungen gibt, so kann sich ein solcher Schritt, gerade in besonders lang dauernden Neuregulierungsverfahren, als sinnvoll erweisen. Allerdings müssen für eine solche Vorgangweise bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass durch diese Teilbeendigung des Neuregulierungsverfahrens keine Wechselwirkungen für das noch offene Verfahren wirksam werden, die dort zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses führen. Es dürfen unter dem Gesichtspunkt der von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen im restlichen Einforstungsbereich keine Bedenken gegen die getrennte Betrachtung dieses Teils des Neuregulierungsgebietes bestehen. Dazu bedarf es entsprechender fachkundiger Darstellungen der Zusammenhänge des vom Wald-Weide-Trennungsbescheid betroffenen und des restlichen Gebietes. Dieser Grundgedanke der fehlenden Wechselwirkungen gilt aber umso mehr für die Rechte der Belasteten bzw. der Berechtigten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Neugestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gruppen muss feststehen, dass die Neuregelung in dem vom Wald-Weide-Trennungsbescheid betroffenen Gebiet und der dort bestehen bleibenden Rechte keine negativen Auswirkungen auf die Rechte der Belasteten bzw. Berechtigten des restlichen Gebietes haben. Dazu kann hilfsweise auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 legcit zurück gegriffen werden, die ein Neuregulierungsverfahren nur für einen Teil der Berechtigten ("Einzelverfahren" - als Alternative zu einem Neuregulierungsverfahren) dann als zulässig erachtet, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundgedanke muss auch in dem Fall gelten, wenn ein Neuregulierungsverfahren für einen Teil der Berechtigten und Belasteten weiter geführt, für einen anderen Teil aber durch einen Wald-Weide-Trennungsbescheid beendet wird, stellt dies doch auch im Ergebnis eine Art "Einzelverfahren" dar. Auch dieser Gesichtspunkt bedürfte einer fachlichen Prüfung und einer Darstellung der Zusammenhänge innerhalb des gesamten Neuregulierungsgebietes.Paragraph 24, Stmk EinforstungsLG 1983 kann allein (gegebenenfalls gemeinsam mit Paragraph 49, Absatz 2, legcit und entsprechenden Vorschriften des ForstG 1975) auch dann, wenn es sich nicht um den Neuregulierungsplan selbst handelt, die Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheids über die Wald-Weide-Trennung bilden. Eine solche Vorgangsweise, nämlich während eines Neuregulierungsverfahrens einen Teil des Gebiets einer Wald-Weide-Trennung bei gleichzeitiger Entlastung von belasteten Flächen zu unterziehen und bescheidmäßig abzuschließen, nimmt für dieses Gebiet den Endzustand des Neuregulierungsverfahrens vorweg und stellt - inhaltlich betrachtet - einen Teil des Neuregulierungsbescheids dar. Auch wenn es im Stmk EinforstungsLG 1983 diesbezüglich keine ausdrücklichen Regelungen gibt, so kann sich ein solcher Schritt, gerade in besonders lang dauernden Neuregulierungsverfahren, als sinnvoll erweisen. Allerdings müssen für eine solche Vorgangweise bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass durch diese Teilbeendigung des Neuregulierungsverfahrens keine Wechselwirkungen für das noch offene Verfahren wirksam werden, die dort zu einer Verletzung des öffentlichen Interesses führen. Es dürfen unter dem Gesichtspunkt der von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen im restlichen Einforstungsbereich keine Bedenken gegen die getrennte Betrachtung dieses Teils des Neuregulierungsgebietes bestehen. Dazu bedarf es entsprechender fachkundiger Darstellungen der Zusammenhänge des vom Wald-Weide-Trennungsbescheid betroffenen und des restlichen Gebietes. Dieser Grundgedanke der fehlenden Wechselwirkungen gilt aber umso mehr für die Rechte der Belasteten bzw. der Berechtigten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Neugestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gruppen muss feststehen, dass die Neuregelung in dem vom Wald-Weide-Trennungsbescheid betroffenen Gebiet und der dort bestehen bleibenden Rechte keine negativen Auswirkungen auf die Rechte der Belasteten bzw. Berechtigten des restlichen Gebietes haben. Dazu kann hilfsweise auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, legcit zurück gegriffen werden, die ein Neuregulierungsverfahren nur für einen Teil der Berechtigten ("Einzelverfahren" - als Alternative zu einem Neuregulierungsverfahren) dann als zulässig erachtet, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundgedanke muss auch in dem Fall gelten, wenn ein Neuregulierungsverfahren für einen Teil der Berechtigten und Belasteten weiter geführt, für einen anderen Teil aber durch einen Wald-Weide-Trennungsbescheid beendet wird, stellt dies doch auch im Ergebnis eine Art "Einzelverfahren" dar. Auch dieser Gesichtspunkt bedürfte einer fachlichen Prüfung und einer Darstellung der Zusammenhänge innerhalb des gesamten Neuregulierungsgebietes.
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