← Österreich

2011/08/0016

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2011/08/0016 RechtssatzDie Freigrenzenerhöhungsrichtlinie spricht nur vom "Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung", ohne eine Einschränkung auf eine bestimmte Art des Erwerbsvorgangs vorzunehmen. Es kommt somit entscheidend nur darauf an, dass das mit dem Kreditvertrag (im Sinne des § 988 ABGB in der Fassung des DaKRÄG, BGBl I Nr 28/2010, ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld) aufgenommene Geld zu dem Zweck verwendet wird, Wohnraum zu beschaffen (bzw. einen Hausstand zu gründen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, welcher der Richtlinie im Zweifel zu unterstellen ist, sind unter Aufwendungen zur Wohnraumbeschaffung alle Aufwendungen zu subsumieren, die erforderlich sind, um in den Genuss der Verfügungsgewalt über Wohnraum dergestalt zu kommen, dass das Wohnbedürfnis darin auf Dauer befriedigt werden kann. Der mit "bzw" in der Richtlinie damit verknüpfte Begriff der "Hausstandsgründung" hat mit dem der Wohnraumbeschaffung insoweit eine Schnittmenge, unterscheidet sich von jenem aber dadurch, dass zu den Aufwendungen zur Hausstandsgründung auch die allein oder mit einem Partner vorgenommene erstmalige Beschaffung der Wohnungseinrichtung und des erforderlichen Hausrates zu zählen sind. Unter Wohnraumbeschaffung ist daher nicht nur die Anschaffung einer Miet- oder Genossenschaftswohnung zu verstehen, sondern auch der Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum an Wohnräumen von einer Person, die nicht der gemeinsam wohnende (Ehe)Partner der erwerbenden Person ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges die Wohnräumlichkeiten vom Erwerber bereits genutzt wurden.Die Freigrenzenerhöhungsrichtlinie spricht nur vom "Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung", ohne eine Einschränkung auf eine bestimmte Art des Erwerbsvorgangs vorzunehmen. Es kommt somit entscheidend nur darauf an, dass das mit dem Kreditvertrag (im Sinne des Paragraph 988, ABGB in der Fassung des DaKRÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 2010,, ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld) aufgenommene Geld zu dem Zweck verwendet wird, Wohnraum zu beschaffen (bzw. einen Hausstand zu gründen). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, welcher der Richtlinie im Zweifel zu unterstellen ist, sind unter Aufwendungen zur Wohnraumbeschaffung alle Aufwendungen zu subsumieren, die erforderlich sind, um in den Genuss der Verfügungsgewalt über Wohnraum dergestalt zu kommen, dass das Wohnbedürfnis darin auf Dauer befriedigt werden kann. Der mit "bzw" in der Richtlinie damit verknüpfte Begriff der "Hausstandsgründung" hat mit dem der Wohnraumbeschaffung insoweit eine Schnittmenge, unterscheidet sich von jenem aber dadurch, dass zu den Aufwendungen zur Hausstandsgründung auch die allein oder mit einem Partner vorgenommene erstmalige Beschaffung der Wohnungseinrichtung und des erforderlichen Hausrates zu zählen sind. Unter Wohnraumbeschaffung ist daher nicht nur die Anschaffung einer Miet- oder Genossenschaftswohnung zu verstehen, sondern auch der Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum an Wohnräumen von einer Person, die nicht der gemeinsam wohnende (Ehe)Partner der erwerbenden Person ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges die Wohnräumlichkeiten vom Erwerber bereits genutzt wurden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.