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{'item': '2011/08/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.02.2013 Geschäftszahl2011/08/0074 RechtssatzFür die Ermittlung des nach dem Ausfallsprinzip zustehenden Entgelts anhand eines der Prognose zu Grunde zu legenden Dienstplanes ist nicht eine Anordnung bzw. Vereinbarung, an einem bestimmten Feiertag (dennoch) Dienst zu tun bzw. während der Feiertagsruhe beschäftigt zu werden (vgl. § 9 Abs. 5 ARG) maßgebend, sondern in erster Linie eine Arbeitszeiteinteilung, die die zu leistenden Dienste unabhängig von der Lage der Feiertage auf die Arbeitnehmer verteilt (vgl. etwa eine Diensteinteilung iSd § 6 Abs. 1 NÖ Spitalsärztegesetz 1992, wonach die Ärzte ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen sind). Der Arbeitnehmer ist nämlich grundsätzlich "so zu stellen, als wäre kein Feiertag gewesen", wohingegen "Arbeitnehmer, die an diesem Tag sowieso nicht gearbeitet hätten, weil dieser Wochentag für sie ohnehin nach der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen wäre", durch den Feiertag keinen Lohnausfall und sie daher auch keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt haben (vgl. Resch, Feiertagsentlohnung im Schichtbetrieb, ecolex 2001, 463 ff). Aus einer im Rahmen eines Dienstplanes getroffenen Entscheidung iSd § 9 Abs. 5 ARG, den Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe dennoch zu beschäftigen, kann hingegen in der Regel weder abgeleitet werden, dass derjenige, der an diesem Tag nicht eingesetzt wird, kein Feiertagsentgelt erhält (vgl. zur Umgehung des § 9 Abs. 1 ARG durch Dienstplangestaltung das Urteil des OGH vom

  1. August 2005, 9 ObA 102/05y), noch, dass ein Dienstnehmer das doppelte Entgelt für den konkret an diesem Feiertag erbrachten Dienst (samt Überstundenzuschlägen oder Nachtdienstzulagen) beanspruchen könne.Für die Ermittlung des nach dem Ausfallsprinzip zustehenden Entgelts anhand eines der Prognose zu Grunde zu legenden Dienstplanes ist nicht eine Anordnung bzw. Vereinbarung, an einem bestimmten Feiertag (dennoch) Dienst zu tun bzw. während der Feiertagsruhe beschäftigt zu werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, ARG) maßgebend, sondern in erster Linie eine Arbeitszeiteinteilung, die die zu leistenden Dienste unabhängig von der Lage der Feiertage auf die Arbeitnehmer verteilt vergleiche etwa eine Diensteinteilung iSd Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Spitalsärztegesetz 1992, wonach die Ärzte ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen sind). Der Arbeitnehmer ist nämlich grundsätzlich "so zu stellen, als wäre kein Feiertag gewesen", wohingegen "Arbeitnehmer, die an diesem Tag sowieso nicht gearbeitet hätten, weil dieser Wochentag für sie ohnehin nach der Arbeitszeiteinteilung frei gewesen wäre", durch den Feiertag keinen Lohnausfall und sie daher auch keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt haben vergleiche Resch, Feiertagsentlohnung im Schichtbetrieb, ecolex 2001, 463 ff). Aus einer im Rahmen eines Dienstplanes getroffenen Entscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 5, ARG, den Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe dennoch zu beschäftigen, kann hingegen in der Regel weder abgeleitet werden, dass derjenige, der an diesem Tag nicht eingesetzt wird, kein Feiertagsentgelt erhält vergleiche zur Umgehung des Paragraph 9, Absatz eins, ARG durch Dienstplangestaltung das Urteil des OGH vom
  2. August 2005, 9 ObA 102/05y), noch, dass ein Dienstnehmer das doppelte Entgelt für den konkret an diesem Feiertag erbrachten Dienst (samt Überstundenzuschlägen oder Nachtdienstzulagen) beanspruchen könne. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0133 E
  3. Juni 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.