RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2011/08/0079 Rechtssatz§ 12 Abs. 6 AlVG sieht Geringfügigkeitsgrenzen für die Bereiche der unselbständigen Beschäftigung (lit. a), der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
- b)und der selbständigen Erwerbstätigkeit (lit.
- c)vor, womit im Verhältnis dieser Bereiche zueinander kein Verlustausgleich stattfinden kann. Jeder Bereich ist gesondert dahin zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber aber durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber verweist weiters in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG alternativ einerseits auf § 36a Abs. 2 und damit auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988 sowie andererseits auf § 36b Abs. 2 AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann. Die Ermittlung des nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Einkommens in dem Sinn, dass Arbeitslosigkeit schon dann nicht vorliegen würde, wenn die Einkünfte einer Einkunftsart die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, widerspricht dem Gesetz (zur Ausgleichsfähigkeit - mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit beruhen - vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0148; vgl. hingegen die Umsätze aus selbständiger Erwerbstätigkeit außer Betracht lassende und eine indirekte Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung vermeidende Art der Ermittlung der Wirtschaftskraft von Notstandshilfebeziehern, die ein Arbeitseinkommen beziehen, das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0124).Paragraph 12, Absatz 6, AlVG sieht Geringfügigkeitsgrenzen für die Bereiche der unselbständigen Beschäftigung (Litera a,), der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) und der selbständigen Erwerbstätigkeit (Litera c,) vor, womit im Verhältnis dieser Bereiche zueinander kein Verlustausgleich stattfinden kann. Jeder Bereich ist gesondert dahin zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber aber durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber verweist weiters in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG alternativ einerseits auf Paragraph 36 a, Absatz 2 und damit auf den Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sowie andererseits auf Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann. Die Ermittlung des nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Einkommens in dem Sinn, dass Arbeitslosigkeit schon dann nicht vorliegen würde, wenn die Einkünfte einer Einkunftsart die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, widerspricht dem Gesetz (zur Ausgleichsfähigkeit - mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit beruhen - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0148; vergleiche hingegen die Umsätze aus selbständiger Erwerbstätigkeit außer Betracht lassende und eine indirekte Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung vermeidende Art der Ermittlung der Wirtschaftskraft von Notstandshilfebeziehern, die ein Arbeitseinkommen beziehen, das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0124).