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{'item': '2011/08/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2011 Geschäftszahl2011/08/0090 RechtssatzBereits die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung ergibt, dass die Begünstigung nach § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung des

  1. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, nur jenen nach dem
  2. März 1938 und spätestens am
  3. Mai 1945 Geborenen eingeräumt wird, die selbst verfolgt wurden ("als Verfolgte … gelebt haben"), wobei nicht darauf abgestellt wird, ob sie dieser Verfolgung im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land ausgesetzt waren, sofern nur der Wohnsitz zumindest eines Elternteiles am
  4. März 1938 im Gebiet der Republik Österreich gelegen war. Diese Bestimmung erweiterte damit die Begünstigung nicht nur auf Personen, die nach dem
  5. März 1938 (und spätestens am
  6. Mai 1945) geboren wurden, sondern setzte im Hinblick auf diesen Personenkreis auch nicht mehr voraus, dass das nationalsozialistische Unrecht im Gebiet der Republik Österreich zugefügt wurde (vgl. demgegenüber das - zur früheren Rechtslage ergangene - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  7. Juli 1996, 10 ObS 2139/96y, wonach der in den Begünstigungsbestimmungen der §§ 500 ff ASVG im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke nur jenen Männern und Frauen zuteil werden soll, denen das nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich - und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland - zugefügt worden und damit widerfahren ist). Voraussetzung der Begünstigung bleibt aber auch für die mit dem
  8. SRÄG 2009 neu erfassten Personen, dass sie "als Verfolgte … gelebt", also persönlich die Verfolgung (durch das NS-Regime) erlitten haben.Bereits die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung ergibt, dass die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der Fassung des
  9. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, nur jenen nach dem
  10. März 1938 und spätestens am
  11. Mai 1945 Geborenen eingeräumt wird, die selbst verfolgt wurden ("als Verfolgte … gelebt haben"), wobei nicht darauf abgestellt wird, ob sie dieser Verfolgung im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land ausgesetzt waren, sofern nur der Wohnsitz zumindest eines Elternteiles am
  12. März 1938 im Gebiet der Republik Österreich gelegen war. Diese Bestimmung erweiterte damit die Begünstigung nicht nur auf Personen, die nach dem
  13. März 1938 (und spätestens am
  14. Mai 1945) geboren wurden, sondern setzte im Hinblick auf diesen Personenkreis auch nicht mehr voraus, dass das nationalsozialistische Unrecht im Gebiet der Republik Österreich zugefügt wurde vergleiche demgegenüber das - zur früheren Rechtslage ergangene - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  15. Juli 1996, 10 ObS 2139/96y, wonach der in den Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke nur jenen Männern und Frauen zuteil werden soll, denen das nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich - und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland - zugefügt worden und damit widerfahren ist). Voraussetzung der Begünstigung bleibt aber auch für die mit dem
  16. SRÄG 2009 neu erfassten Personen, dass sie "als Verfolgte … gelebt", also persönlich die Verfolgung (durch das NS-Regime) erlitten haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.