RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2011 Geschäftszahl2011/08/0108 RechtssatzEinkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen (vgl. das zur Anknüpfung der Beitragsgrundlage an die Einkünfte im drittvorangegangenen Jahr gemäß § 25 Abs. 1 GSVG idF BGBl. Nr. 412/1996 ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 97/08/0046, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen: Wenn durch den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes ursprüngliche (bloße) Entnahmen dieser Person als Inhaber des (später) einzubringenden Unternehmens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, weil sie in steuerlicher Hinsicht nicht erst ab dem Monat des Abschlusses des Sacheinlagevertrages, sondern rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr als geschäftsführender Gesellschafter der aufnehmenden GmbH anzusehen ist, dann ist diese Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände (hier: die ursprüngliche Entnahme aus einem Einzelunternehmen) mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat.Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen vergleiche das zur Anknüpfung der Beitragsgrundlage an die Einkünfte im drittvorangegangenen Jahr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 97/08/0046, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zeitlich aufeinanderfolgen: Wenn durch den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Artikel römisch drei, des Umgründungssteuergesetzes ursprüngliche (bloße) Entnahmen dieser Person als Inhaber des (später) einzubringenden Unternehmens als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, weil sie in steuerlicher Hinsicht nicht erst ab dem Monat des Abschlusses des Sacheinlagevertrages, sondern rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr als geschäftsführender Gesellschafter der aufnehmenden GmbH anzusehen ist, dann ist diese Zurechnung für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände (hier: die ursprüngliche Entnahme aus einem Einzelunternehmen) mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG der Fall. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer bzw. geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Kammermitglied ist) erfüllt hat.