RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2012 Geschäftszahl2011/08/0138 RechtssatzPfeil (Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 12 Anm. 3.1) und Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz, 7. Lfg., § 12 Rz 334) führen aus, § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sei auch auf selbständige Tätigkeiten anzuwenden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: § 12 Abs. 3 lit. h AlVG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf unselbständige Beschäftigungen. Diese Bestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
- i)eingefügt. Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 234
- f)seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Missbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren. Eine entsprechende Missbrauchsmöglichkeit besteht jedoch im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Allgemeinen nicht, da der selbständig Erwerbstätige regelmäßig einer Vielzahl von Vertragspartnern gegenübersteht, für die er Leistungen gegen Entgelt erbringt. Eine einvernehmliche Reduktion der Tätigkeit auf einen bloß geringfügigen Umfang erscheint sohin nicht naheliegend. Dass vermehrt Fälle aufgetreten seien, in denen selbständig Erwerbstätige missbräuchlich ihre Tätigkeit einseitig reduziert hätten, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, ist zumindest nicht notorisch.Pfeil (Arbeitslosenversicherungsrecht3, Paragraph 12, Anmerkung 3.1) und Krapf/Keul (Arbeitslosenversicherungsgesetz, 7. Lfg., Paragraph 12, Rz 334) führen aus, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sei auch auf selbständige Tätigkeiten anzuwenden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf unselbständige Beschäftigungen. Diese Bestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügt. Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 234
- f)seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Missbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren. Eine entsprechende Missbrauchsmöglichkeit besteht jedoch im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Allgemeinen nicht, da der selbständig Erwerbstätige regelmäßig einer Vielzahl von Vertragspartnern gegenübersteht, für die er Leistungen gegen Entgelt erbringt. Eine einvernehmliche Reduktion der Tätigkeit auf einen bloß geringfügigen Umfang erscheint sohin nicht naheliegend. Dass vermehrt Fälle aufgetreten seien, in denen selbständig Erwerbstätige missbräuchlich ihre Tätigkeit einseitig reduziert hätten, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, ist zumindest nicht notorisch.