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{'item': '2011/08/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2013 Geschäftszahl2011/08/0154 RechtssatzIm vorliegenden Fall hat die Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der Dienstgeberin nicht festgestellt, sodass von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2010, Zl. 2010/08/0151). Im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet angemeldet wurde und die Anmeldung des Dienstnehmers kurz nach dem Arbeitsantritt sowie vor Kenntnis der Betretung des Dienstnehmers durch die Dienstgeberin erfolgte, liegt hier nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Es ist von unbedeutenden Folgen der erstmalig verspäteten Anmeldung auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN). Da dem Gesetz keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessenausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte, hat die Behörde dann, wenn die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegt, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabzusetzen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011). Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, liegt hingegen nicht vor, da die Dienstgeberin nicht aufzeigt, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011).Im vorliegenden Fall hat die Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der Dienstgeberin nicht festgestellt, sodass von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2010, Zl. 2010/08/0151). Im Hinblick darauf, dass lediglich ein Dienstnehmer verspätet angemeldet wurde und die Anmeldung des Dienstnehmers kurz nach dem Arbeitsantritt sowie vor Kenntnis der Betretung des Dienstnehmers durch die Dienstgeberin erfolgte, liegt hier nicht das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Es ist von unbedeutenden Folgen der erstmalig verspäteten Anmeldung auszugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN). Da dem Gesetz keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessenausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte, hat die Behörde dann, wenn die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegt, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabzusetzen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2011). Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, liegt hingegen nicht vor, da die Dienstgeberin nicht aufzeigt, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2011).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.