RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2013 Geschäftszahl2011/08/0181 RechtssatzDem Arbeitslosen musste auf Grund des festgestellten Hinweises durch das AMS die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/08/0284). Der vom Arbeitslosen herangezogene Umstand der Meldung dieser Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger und der von ihm angenommenen "Vernetzung" mit dem AMS ist damit für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes des Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung, sondern nur für die im anschließenden Teil des Absatzes 2 des § 25 AlVG normierten Meldepflichten des Arbeitgebers bzw. diesen - bei Zuwiderhandeln - treffenden Sanktionen von Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/08/0150). Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen (wie einer Anfrage beim jeweiligen Sozialversicherungsträger) durch die unstrittige Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit iSv § 12 Abs. 3 lit. a AlVG seitens des Arbeitslosen gegenüber dem AMS den Tatbestand nach § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der unwiderleglichen Rechtsvermutung einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze) als verwirklicht sieht und den erstinstanzlichen Bescheidausspruch zur Rückforderung der Notstandshilfe wie auch dessen Widerruf bestätigt. Die genannte "unwiderlegliche Rechtsvermutung" steht für die Anordnung, dass - als Gegenausnahme zu § 12 Abs. 6 lit. a AlVG - die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) wahrt, dass eine Anzeige nach § 50 AlVG erfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg. Nr. 15.850).Dem Arbeitslosen musste auf Grund des festgestellten Hinweises durch das AMS die ihn treffende, in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/08/0284). Der vom Arbeitslosen herangezogene Umstand der Meldung dieser Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger und der von ihm angenommenen "Vernetzung" mit dem AMS ist damit für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes des Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung, sondern nur für die im anschließenden Teil des Absatzes 2 des Paragraph 25, AlVG normierten Meldepflichten des Arbeitgebers bzw. diesen - bei Zuwiderhandeln - treffenden Sanktionen von Belang vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/08/0150). Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen (wie einer Anfrage beim jeweiligen Sozialversicherungsträger) durch die unstrittige Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit iSv Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG seitens des Arbeitslosen gegenüber dem AMS den Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der unwiderleglichen Rechtsvermutung einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze) als verwirklicht sieht und den erstinstanzlichen Bescheidausspruch zur Rückforderung der Notstandshilfe wie auch dessen Widerruf bestätigt. Die genannte "unwiderlegliche Rechtsvermutung" steht für die Anordnung, dass - als Gegenausnahme zu Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG - die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) wahrt, dass eine Anzeige nach Paragraph 50, AlVG erfolgt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg. Nr. 15.850).