RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2013 Geschäftszahl2011/08/0214 RechtssatzZweck der (gegenüber einer kürzeren privatrechtlichen) längeren Verjährungsfrist betreffend Judikatsschulden ist (vgl. Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1478 ABGB, Rz 69), dass durch die rechtskräftige Feststellung des Anspruches Klarheit über die Rechtsbeziehungen der betroffenen Parteien herrscht. Die "verdunkelnde Macht der Zeit" kann die solcherart abgesicherte Rechtsposition daher nicht mehr im selben Ausmaß beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Schuldner nun ernsthaft damit rechnen, dass der Gläubiger sein Recht weiterhin verfolgen will; ein zuvor etwaig bestehendes Vertrauen auf das Unterbleiben der Rechtsausübung ist jedenfalls zerstört. Auch Interessen der Allgemeinheit sprechen gegen einen raschen Verjährungseintritt:Zweck der (gegenüber einer kürzeren privatrechtlichen) längeren Verjährungsfrist betreffend Judikatsschulden ist vergleiche Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 1478, ABGB, Rz 69), dass durch die rechtskräftige Feststellung des Anspruches Klarheit über die Rechtsbeziehungen der betroffenen Parteien herrscht. Die "verdunkelnde Macht der Zeit" kann die solcherart abgesicherte Rechtsposition daher nicht mehr im selben Ausmaß beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Schuldner nun ernsthaft damit rechnen, dass der Gläubiger sein Recht weiterhin verfolgen will; ein zuvor etwaig bestehendes Vertrauen auf das Unterbleiben der Rechtsausübung ist jedenfalls zerstört. Auch Interessen der Allgemeinheit sprechen gegen einen raschen Verjährungseintritt: Dieser würde den Gläubiger - zur Unterbrechung der Verjährungsfrist - dazu zwingen, in kurzen Abständen Exekutionsversuche zu starten, auch dann, wenn das angesichts der wirtschaftlichen Lage des Schuldners wenig aussichtsreich erscheint. Diese Zwecke werden aber auch dadurch erreicht, dass die Wirkung der anerkannten Forderungsanmeldung (bloß) als Feststellung der Beitragsforderung iSd § 40 Abs. 1 GSVG gewertet wird. Insbesondere sieht § 40 Abs. 2 GSVG Hemmungs- bzw. Unterbrechungsgründe vor (vgl. - zu § 68 Abs. 2 ASVG - das hg. Erkenntnis vom
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