RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2011 Geschäftszahl2011/08/0223 RechtssatzNach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E
- Februar 2009, 2006/08/0033). Gemäß § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG ist der im Einkommensteuerbescheid - für das Kalenderjahr 2008 - ausgewiesene Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) dem Einkommen hinzuzurechnen. Dem Vorbringen des Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien dem Arbeitslosen nicht zugeflossen, es handle sich hiebei um fiktives Einkommen aus dem im Zuge des Zwangsausgleiches durchgeführten Schuldenerlass, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen, noch einen Vollzugsfehler der Behörde zu begründen (Hinweis: E
- April 2002, 2002/08/0014, ebenfalls einen Sanierungsgewinn betreffend). Es waren sohin die selbständigen Einkünfte des Arbeitslosen entsprechend den Einkommensteuerbescheiden (unter Hinzurechnung des Verlustausgleiches) auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E
- Februar 2009, 2006/08/0033). Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist der im Einkommensteuerbescheid - für das Kalenderjahr 2008 - ausgewiesene Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988) dem Einkommen hinzuzurechnen. Dem Vorbringen des Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien dem Arbeitslosen nicht zugeflossen, es handle sich hiebei um fiktives Einkommen aus dem im Zuge des Zwangsausgleiches durchgeführten Schuldenerlass, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen, noch einen Vollzugsfehler der Behörde zu begründen (Hinweis: E
- April 2002, 2002/08/0014, ebenfalls einen Sanierungsgewinn betreffend). Es waren sohin die selbständigen Einkünfte des Arbeitslosen entsprechend den Einkommensteuerbescheiden (unter Hinzurechnung des Verlustausgleiches) auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.