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{'item': '2011/08/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl2011/08/0230 RechtssatzBei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit insbesondere iSd § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG vorliegen, ist iSd Z 2 nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Z 3 nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Der erste Fall der Z 2 (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der erste Fall der Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element "größere" bzw. "maßgebliche" zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG als auch die der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2010, Zl. 2010/08/0148, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit insbesondere iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ArbVG vorliegen, ist iSd Ziffer 2, nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Ziffer 3, nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Der erste Fall der Ziffer 2, (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der erste Fall der Ziffer 3, (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element "größere" bzw. "maßgebliche" zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG als auch die der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2010, Zl. 2010/08/0148, mwN). BeachteBesprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;ZAS 2 aus 2014,, S 80-88;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.