RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl2011/08/0230 RechtssatzDer Verein 'Österreichisches Rotes Kreuz' bildet keine Berufsvereinigung der Arbeitgeber in dem Sinn, dass er allgemein die Interessen von Arbeitgebern in dem von ihm bezeichneten fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich vertreten würde, sondern er fokussiert sich - ganz in der Art eines grundsätzlich unzulässigen "Firmenkollektivvertrags" - bei der "Regelung der Arbeitsbedingungen (ihrer) Mitglieder auf Kollektivvertragsebene" (§ 3 Abs. 2 Z 2.11. der Statuten) im Wesentlichen auf die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen "Konzerns" (vgl. §§ 1 und 2 Rotkreuzgesetz, BGBl. I Nr. 33/2008). Einer Anerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ArbVG steht sohin nicht der bloße Umstand entgegen, dass der genannte Verein nach seinen Statuten nur einem bestimmten Kreis von Mitgliedern offen steht, der sich an den vom Verein zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist, sondern vielmehr der Umstand, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd § 4 Abs. 2 ArbVG an den Verein in Ermangelung des Vorliegens einer überbetrieblichen Berufsvereinigung, die sich die Aufgabe stellen würde, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, nicht möglich ist. Da bei dem genannten Verein nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit iSd § 4 Abs. 2 ArbVG vorliegen, hat das Bundeseinigungsamt den Antrag der an den Zuerkennungsbescheid nicht gebundenen Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zu Unrecht abgewiesen.Der Verein 'Österreichisches Rotes Kreuz' bildet keine Berufsvereinigung der Arbeitgeber in dem Sinn, dass er allgemein die Interessen von Arbeitgebern in dem von ihm bezeichneten fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich vertreten würde, sondern er fokussiert sich - ganz in der Art eines grundsätzlich unzulässigen "Firmenkollektivvertrags" - bei der "Regelung der Arbeitsbedingungen (ihrer) Mitglieder auf Kollektivvertragsebene" (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt 11, der Statuten) im Wesentlichen auf die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen "Konzerns" vergleiche Paragraphen eins und 2 Rotkreuzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,). Einer Anerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG steht sohin nicht der bloße Umstand entgegen, dass der genannte Verein nach seinen Statuten nur einem bestimmten Kreis von Mitgliedern offen steht, der sich an den vom Verein zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist, sondern vielmehr der Umstand, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG an den Verein in Ermangelung des Vorliegens einer überbetrieblichen Berufsvereinigung, die sich die Aufgabe stellen würde, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, nicht möglich ist. Da bei dem genannten Verein nicht sämtliche Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG vorliegen, hat das Bundeseinigungsamt den Antrag der an den Zuerkennungsbescheid nicht gebundenen Berufsvereinigung von ArbeitgeberInnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zu Unrecht abgewiesen. BeachteBesprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;ZAS 2 aus 2014,, S 80-88;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.