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{'item': '2011/08/0334'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2013 Geschäftszahl2011/08/0334 RechtssatzEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Ende der Pflichtversicherung das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend ist. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG unbeachtlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2000, Zl. 98/08/0070, mwN, und vom
  2. März 2003, Zl. 2000/08/0172; zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juni 2008, Zl. 2005/08/0166, und vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/08/0134, je mwN). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass im vorliegenden Fall das Ausscheiden des Gesellschafters ex lege erfolge und die darauf basierende Änderung im Firmenbuch lediglich deklaratorische Bedeutung habe, ist keine entscheidende Besonderheit dieses Falles. Das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt vielmehr regelmäßig bereits vor der Anmeldung zum Firmenbuch; die Eintragung ist regelmäßig bloß deklarativ (vgl. Leupold in U. Torggler, UGB [2013], § 143 Rz 1). Es obliegt den Gesellschaftern, das Ausscheiden eines Gesellschafters (bzw. die Übernahme) zeitnah dem Firmenbuch anzuzeigen. Zur Rückwirkungsfiktion des § 141 Abs. 3 UGB ist zu bemerken, dass die Pflichtversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen ist und von tatsächlichen Umständen abhängig ist, die im Allgemeinen rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2010, Zl. 2007/08/0174).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Ende der Pflichtversicherung das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend ist. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, GSVG unbeachtlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  6. Mai 2000, Zl. 98/08/0070, mwN, und vom
  7. März 2003, Zl. 2000/08/0172; zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  8. Juni 2008, Zl. 2005/08/0166, und vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/08/0134, je mwN). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass im vorliegenden Fall das Ausscheiden des Gesellschafters ex lege erfolge und die darauf basierende Änderung im Firmenbuch lediglich deklaratorische Bedeutung habe, ist keine entscheidende Besonderheit dieses Falles. Das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt vielmehr regelmäßig bereits vor der Anmeldung zum Firmenbuch; die Eintragung ist regelmäßig bloß deklarativ vergleiche Leupold in U. Torggler, UGB [2013], Paragraph 143, Rz 1). Es obliegt den Gesellschaftern, das Ausscheiden eines Gesellschafters (bzw. die Übernahme) zeitnah dem Firmenbuch anzuzeigen. Zur Rückwirkungsfiktion des Paragraph 141, Absatz 3, UGB ist zu bemerken, dass die Pflichtversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen ist und von tatsächlichen Umständen abhängig ist, die im Allgemeinen rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2010, Zl. 2007/08/0174).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.