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{'item': '2011/08/0344'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2013 Geschäftszahl2011/08/0344 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011). Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde (den Landeshauptmann) beinhaltet daher die rechtskräftige Feststellung, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht sind. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person. Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen Anspruch selbst abzusprechen. Die Abweisung eines solchen Antrags auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist - bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides - dahin zu verstehen, dass ausgesprochen wurde, die Beitragsforderung sei in Höhe der Darlegungen im Rückstandsausweis (noch) offen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011). Die Abweisung der Aufhebungsanträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde (den Landeshauptmann) beinhaltet daher die rechtskräftige Feststellung, dass sämtliche in den Rückstandsausweisen ausgewiesene Forderungen aufrecht sind. Die vollstreckbaren Rückstandsausweise würden nicht nur gültige Exekutionstitel darstellen, sondern (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages bedeuten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). BeachteBesprechung in: SozSi 4/2015, S 170 - 175;SozSi 4 aus 2015,, S 170 - 175;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.