RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2011/08/0349 RechtssatzEine Schlichtungsstelle ist (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies mangels Einigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Mitwirkung des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 Abs. 1 ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird. Im vorliegenden Fall liegt ein Antrag des zuständigen Betriebsrates einer Krankenanstalt einer näher bestimmten Partei, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung im Sinne des § 95 Abs. 1 ArbVG gerichtet ist, vor. Für diesen Fall sieht § 144 Abs. 1 ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für die gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierende Betriebsvereinbarung zu beurteilen; dazu zählt auch, ob die im § 41 Abs. 6 TirKAG genannten "Sozialleistungen für das Anstaltspersonal" eines ständigen Verwaltungs- oder Organisationsaufwandes bedürfen und damit ein Mindestmaß an Institutionalisierung erfordern und damit die Annahme des Vorliegens einer Wohlfahrtseinrichtung iSv § 95 ArbVG rechtfertigen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der von der zuständigen Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen (Hinweis: E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.