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{'item': '2011/08/0364'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2012 Geschäftszahl2011/08/0364 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/17/0081 E

  1. September 2005 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze) StammrechtssatzNach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, könnte in Bezug auf die behördliche Ladung allenfalls nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom
  2. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2003, Zl. 2001/03/0025, je mit weiteren Nachweisen). Mit dem Hinweis auf die berufliche Unabkömmlichkeit im Zuge einer Messeveranstaltung hat die Beschuldigte jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung im Sinne der dargestellten Gesetzeslage rechtfertigen würde, geltend gemacht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2000, Zl. 2000/03/0163, m.w.N.; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2002, Zl. 2000/10/0143 m. w.N.).Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, könnte in Bezug auf die behördliche Ladung allenfalls nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom
  6. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das hg. Erkenntnis vom
  7. März 2003, Zl. 2001/03/0025, je mit weiteren Nachweisen). Mit dem Hinweis auf die berufliche Unabkömmlichkeit im Zuge einer Messeveranstaltung hat die Beschuldigte jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung im Sinne der dargestellten Gesetzeslage rechtfertigen würde, geltend gemacht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2000, Zl. 2000/03/0163, m.w.N.; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  9. März 2002, Zl. 2000/10/0143 m. w.N.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.