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{'item': '2011/09/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2011/09/0052 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/09/0168 E 15. Oktober 2009 RS 4 (Hier: Dies gilt auch für Pole

Artikel 24der Beitrittsakte (Ungarn) schränken in ihren Z.

2 bis 14 dieses grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit aber - zeitlich gestaffelt (2 plus 3 plus 2 Jahre) - ein. Nach Nr. 2 werden abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen (alten) Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang ungarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des § 32a AuslBG von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, wonach eine unselbständige Tätigkeit von Ungarn in Österreich grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Im Sinne des Anhanges X, Punkt 1. Freizügigkeit,

Artikel 24der Beitrittsakte (Ungarn) Z.

3 betreffend die zweite Phase (Zeitraum

  1. Mai 2006 bis Ende April 2009) hat Österreich der Kommission am
  2. April 2006 mitgeteilt, dass es weiterhin zunächst bis zum
  3. April 2009 die genannten Einschränkungen in vollem Umfang im gesamten Bundesgebiet anwenden will.Ungarn ist auf Grund seines Beitritts zum EG-Vertrag mit Wirksamkeit vom
  4. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Damit genießen mit dem Beitritt alle ungarischen Staatsangehörigen (Unternehmen) grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Angehörigen der der EU bereits angehörenden Staaten, was insbesondere für das Recht auf Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit (Artikel 39, ff und 49 ff EGV) gilt. Die Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit laut Anhang römisch zehn, Punkt
  5. Freizügigkeit,

Artikel 24

der Beitrittsakte (Ungarn) schränken in ihren Ziffer 2 bis 14 dieses grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit aber - zeitlich gestaffelt (2 plus 3 plus 2 Jahre) - ein. Nach Nr. 2 werden abweichend von den Artikel eins bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen (alten) Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang ungarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des Paragraph 32 a, AuslBG von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, wonach eine unselbständige Tätigkeit von Ungarn in Österreich grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Im Sinne des Anhanges römisch zehn, Punkt 1. Freizügigkeit,

Artikel 24der Beitrittsakte (Ungarn) Ziffer 3, betreffend die zweite Phase (Zeitraum 1.

Mai 2006 bis Ende April 2009) hat Österreich der Kommission am

  1. April 2006 mitgeteilt, dass es weiterhin zunächst bis zum
  2. April 2009 die genannten Einschränkungen in vollem Umfang im gesamten Bundesgebiet anwenden will.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.