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{'item': '2011/09/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2012 Geschäftszahl2011/09/0101 Rechtssatz§ 7 LLehrer-PVGO Wr 1968 verpflichtet den Vorsitzenden oder den Antragsteller zur Erläuterung. Der offenkundige Sinn der Norm liegt darin, die hinter den Tagesordnungspunkten stehenden Beweggründe für alle Mitglieder des Ausschusses transparent zu machen. Daraus entsteht für alle Mitglieder das Recht, dass ihnen diese Beweggründe erläutert werden und damit korrespondierend für den Vorsitzenden oder den Antragsteller (je nachdem, wer die Erläuterung vornimmt) die Pflicht und das Recht, die Beweggründe den Mitgliedern des Ausschusses darlegen zu dürfen, damit diese den Tagesordnungspunkt verstehen und dementsprechend ihr Abstimmungsverhalten danach ausrichten. Deshalb bedarf es keiner besonderen Normierung. Im vorliegenden Fall versagt die Ansicht der belangten Behörde (der Wiener Landesregierung), nur die übrigen Ausschussmitglieder hätten ein Recht auf Erläuterung, schon deshalb, weil die LLehrer-PVGO Wr 1968 die Pflicht zur Erläuterung auch bei Anträgen eines Ausschussmitgliedes wahlweise (arg.: oder) dem Vorsitzenden oder dem antragstellenden Ausschussmitglied auferlegt. Es kann aber nicht vom Zufallsmoment der jeweiligen Person des "Erläuterers" abhängen, ob dieser als Ausschussmitglied ein subjektives Recht hat oder nicht. Die Unterlassung der Erläuterung von in die Tagesordnung aufgenommenen Anträgen entgegen der Bestimmung des § 7 LLehrer-PVGO Wr 1968 verletzt sohin den Antragsteller in seinem Recht auf Erläuterung dieser Anträge.Paragraph 7, LLehrer-PVGO Wr 1968 verpflichtet den Vorsitzenden oder den Antragsteller zur Erläuterung. Der offenkundige Sinn der Norm liegt darin, die hinter den Tagesordnungspunkten stehenden Beweggründe für alle Mitglieder des Ausschusses transparent zu machen. Daraus entsteht für alle Mitglieder das Recht, dass ihnen diese Beweggründe erläutert werden und damit korrespondierend für den Vorsitzenden oder den Antragsteller (je nachdem, wer die Erläuterung vornimmt) die Pflicht und das Recht, die Beweggründe den Mitgliedern des Ausschusses darlegen zu dürfen, damit diese den Tagesordnungspunkt verstehen und dementsprechend ihr Abstimmungsverhalten danach ausrichten. Deshalb bedarf es keiner besonderen Normierung. Im vorliegenden Fall versagt die Ansicht der belangten Behörde (der Wiener Landesregierung), nur die übrigen Ausschussmitglieder hätten ein Recht auf Erläuterung, schon deshalb, weil die LLehrer-PVGO Wr 1968 die Pflicht zur Erläuterung auch bei Anträgen eines Ausschussmitgliedes wahlweise (arg.: oder) dem Vorsitzenden oder dem antragstellenden Ausschussmitglied auferlegt. Es kann aber nicht vom Zufallsmoment der jeweiligen Person des "Erläuterers" abhängen, ob dieser als Ausschussmitglied ein subjektives Recht hat oder nicht. Die Unterlassung der Erläuterung von in die Tagesordnung aufgenommenen Anträgen entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, LLehrer-PVGO Wr 1968 verletzt sohin den Antragsteller in seinem Recht auf Erläuterung dieser Anträge.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.