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{'item': '2011/09/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2012 Geschäftszahl2011/09/0113 RechtssatzDer OGH hat im Urteil vom

  1. Mai 1995, 10 Ob S 76/95, betreffend eine Sozialrechtssache eines Offiziers des Bundesheeres, der durch eine Teilnahme an einem Tenniswettkampf Schäden erlitt, ua ausgeführt, dass grundsätzlich ein solcher Vorfall dort, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist, nicht als Dienstunfall angesehen werden kann, es sei denn, dass dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. Nimmt ein Beamter an sportlichen Wettkämpfen teil und betreibt er diesen Sport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, so kann ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz (hier: § 90 Abs. 1 BKUVG) angenommen werden. Der OGH hat im Urteil vom
  2. November 1997, 10 ObS 203/97v, dem ein Unfall bei einem Mountainbike-Rennen zu Grunde lag, entschieden, dass "aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine Bedingung für seine weitere Tätigkeit als Angestellter in ihrem Unternehmen war, dass er in der 'Rennszene' tätig wurde, weil das Geschäft dadurch erheblich gefördert wurde und die Umsätze entsprechend stiegen." Die sportliche Tätigkeit (samt Teilnahme an Rennen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Klägers gewesen, ein Arbeitsunfall ist vorgelegen. Diese Überlegungen sind auch für das Verständnis der Wortfolgen des § 1 Abs. 1 HVG "im Wehrdienst als Zeitsoldat" und des § 2 Abs. 1 HVG "die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse" anwendbar.Der OGH hat im Urteil vom
  3. Mai 1995, 10 Ob S 76/95, betreffend eine Sozialrechtssache eines Offiziers des Bundesheeres, der durch eine Teilnahme an einem Tenniswettkampf Schäden erlitt, ua ausgeführt, dass grundsätzlich ein solcher Vorfall dort, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist, nicht als Dienstunfall angesehen werden kann, es sei denn, dass dienstvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist. Nimmt ein Beamter an sportlichen Wettkämpfen teil und betreibt er diesen Sport nicht als bloßen Ausgleichssport, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben, so kann ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz (hier: Paragraph 90, Absatz eins, BKUVG) angenommen werden. Der OGH hat im Urteil vom
  4. November 1997, 10 ObS 203/97v, dem ein Unfall bei einem Mountainbike-Rennen zu Grunde lag, entschieden, dass "aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine Bedingung für seine weitere Tätigkeit als Angestellter in ihrem Unternehmen war, dass er in der 'Rennszene' tätig wurde, weil das Geschäft dadurch erheblich gefördert wurde und die Umsätze entsprechend stiegen." Die sportliche Tätigkeit (samt Teilnahme an Rennen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Klägers gewesen, ein Arbeitsunfall ist vorgelegen. Diese Überlegungen sind auch für das Verständnis der Wortfolgen des Paragraph eins, Absatz eins, HVG "im Wehrdienst als Zeitsoldat" und des Paragraph 2, Absatz eins, HVG "die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse" anwendbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.