RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2013 Geschäftszahl2011/09/0178 RechtssatzDie im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd § 1 Abs. 2 und § 4 DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR,
- GP, 39), zum anderen aber iSd § 1 Abs. 8 DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist" (vgl. E
- Dezember 2008, 2007/09/0065; E
- Dezember 2011, 2009/09/0299). Dies bedeutet, dass sich das ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß § 4 Abs. 1 DMSG 1923 auf solche der römischen Villa zuordenbaren Überreste (§ 1 Abs. 8 und 9 DMSG 1923) bezieht; es betrifft daher nicht die - keine Überreste enthaltenden Teile - der betroffenen Grundstücke. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes des Bodendenkmals Bedacht genommen wird, sind auch hinsichtlich jener Grundstücksteile, auf denen sich unter Schutz gestellte Überreste befinden, von dem mit dieser Unterschutzstellung bewirkten Verbot des § 4 Abs. 1 DMSG 1923 nicht erfasst.Die im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR,
- GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist" vergleiche E
- Dezember 2008, 2007/09/0065; E
- Dezember 2011, 2009/09/0299). Dies bedeutet, dass sich das ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 auf solche der römischen Villa zuordenbaren Überreste (Paragraph eins, Absatz 8 und 9 DMSG 1923) bezieht; es betrifft daher nicht die - keine Überreste enthaltenden Teile - der betroffenen Grundstücke. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes des Bodendenkmals Bedacht genommen wird, sind auch hinsichtlich jener Grundstücksteile, auf denen sich unter Schutz gestellte Überreste befinden, von dem mit dieser Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 nicht erfasst.