← Österreich

{'item': 'AW 2011/10/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2011 GeschäftszahlAW 2011/10/0006 RechtssatzStattgebung (als sich der angefochtene Bescheid auf andere Produkte als die gemäß Punkt

  1. beschlagnahmten Arzneispezialitäten "X" und "Y" bezieht) - Nichtstattgebung (soweit sich der angefochtene Bescheid auf diese beiden Arzneispezialitäten bezieht) - Verfügungen gemäß § 78 Arzneimittelgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Bf, der ein Geschäftslokal für "Produkte aus der Ethnobotanik" betreibt, gemäß § 78 Arzneimittelgesetz Folgendes angeordnet:
  2. die vorläufige Beschlagnahme der Arzneispezialitäten "X 2g" (231 Stück) und "Y 3g" (23 Stück);
  3. die unverzügliche Einstellung jeglicher weiteren Aktivität zum Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen/Produkten, welche cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der Behörde ist mit der Anwendung der Produkte "X" und "Y" aus den (in Beschluss näher) wiedergegebenen Gründen Gesundheits- und Lebensgefahr für die Anwender verbunden. Schon deshalb stehen insoweit der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Hinzugefügt sei, dass der Bf mit dem Vorbringen, das Inverkehrbringen des Wirkstoffes JWH-122 sei nunmehr ohnehin verboten, selbst zugesteht, insoweit keinen "unverhältnismäßigen Nachteil" iSv § 30 Abs. 2 VwGG zu erleiden. Inwiefern öffentliche Interessen auch das Verbot der Inverkehrbringung anderer "Räuchermischungen/Produkte" mit cannabinomimetisch wirksamen Stoffen erfordere, wird weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme der Behörde zum gegenständlichen Antrag konkret dargetan. Insofern gelingt es dem Bf daher mit dem plausiblen Hinweis auf seine Geschäftsinteressen (zu erwartender Kundenverlust) einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Nur in diesem Umfang konnte dem Antrag daher stattgegeben werden.Stattgebung (als sich der angefochtene Bescheid auf andere Produkte als die gemäß Punkt
  4. beschlagnahmten Arzneispezialitäten "X" und "Y" bezieht) - Nichtstattgebung (soweit sich der angefochtene Bescheid auf diese beiden Arzneispezialitäten bezieht) - Verfügungen gemäß Paragraph 78, Arzneimittelgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Bf, der ein Geschäftslokal für "Produkte aus der Ethnobotanik" betreibt, gemäß Paragraph 78, Arzneimittelgesetz Folgendes angeordnet:
  5. die vorläufige Beschlagnahme der Arzneispezialitäten "X 2g" (231 Stück) und "Y 3g" (23 Stück);
  6. die unverzügliche Einstellung jeglicher weiteren Aktivität zum Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen/Produkten, welche cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der Behörde ist mit der Anwendung der Produkte "X" und "Y" aus den (in Beschluss näher) wiedergegebenen Gründen Gesundheits- und Lebensgefahr für die Anwender verbunden. Schon deshalb stehen insoweit der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Hinzugefügt sei, dass der Bf mit dem Vorbringen, das Inverkehrbringen des Wirkstoffes JWH-122 sei nunmehr ohnehin verboten, selbst zugesteht, insoweit keinen "unverhältnismäßigen Nachteil" iSv Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erleiden. Inwiefern öffentliche Interessen auch das Verbot der Inverkehrbringung anderer "Räuchermischungen/Produkte" mit cannabinomimetisch wirksamen Stoffen erfordere, wird weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme der Behörde zum gegenständlichen Antrag konkret dargetan. Insofern gelingt es dem Bf daher mit dem plausiblen Hinweis auf seine Geschäftsinteressen (zu erwartender Kundenverlust) einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Nur in diesem Umfang konnte dem Antrag daher stattgegeben werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.