RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2011 GeschäftszahlAW 2011/10/0009 RechtssatzNichtstattgebung - Apothekenkonzession - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke erteilt. Nach dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, auf das der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gestützt wurde, verbleibt der benachbarten Apotheke des Bf ein Kundenpotential von 6.502 Einwohnern. Dabei wurde das Kundenpotential der jeweils nach der Straßenentfernung nächstgelegenen Apotheke zugeordnet. Den gegenständlichen Antrag begründet der Bf im Wesentlichen damit, dass seine Apotheke im Stadtgebiet mit großem Verkehrsaufkommen und Parkplatzmangel liege, während die neue Apotheke in einem Gebiet mit wenig Verkehrsaufkommen und ausreichend Parkmöglichkeit liege, sodass sich die Kunden vermehrt für die neue Apotheke entscheiden würden. Es möge zwar sein, dass seiner Apotheke nach den gesetzlichen Bestimmungen ein ausreichendes Versorgungspotenzial verbleibe, bei der für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung maßgeblichen Frage des Eintritts eines unverhältnismäßigen Nachteils sei jedoch auf den tatsächlichen Kundenstrom abzustellen. Die ungleich günstigere Verkehrsfrequenz und die besseren Parkmöglichkeiten bei der neuen Apotheke würden zu massiven Umsatzeinbrüchen bei seiner Apotheke führen. Mit diesem Vorbringen tut der Bf nicht konkret dar, dass die aufgrund der Straßenentfernung dem Potenzial seiner Apotheke zuzurechnenden Kunden ihren Bedarf an Apothekenwaren in einem solchen Ausmaß in der - unstrittig weiter entfernt liegenden - neuen Apotheke decken werden, dass durch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG zu erwarten sei.Nichtstattgebung - Apothekenkonzession - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke erteilt. Nach dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, auf das der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gestützt wurde, verbleibt der benachbarten Apotheke des Bf ein Kundenpotential von 6.502 Einwohnern. Dabei wurde das Kundenpotential der jeweils nach der Straßenentfernung nächstgelegenen Apotheke zugeordnet. Den gegenständlichen Antrag begründet der Bf im Wesentlichen damit, dass seine Apotheke im Stadtgebiet mit großem Verkehrsaufkommen und Parkplatzmangel liege, während die neue Apotheke in einem Gebiet mit wenig Verkehrsaufkommen und ausreichend Parkmöglichkeit liege, sodass sich die Kunden vermehrt für die neue Apotheke entscheiden würden. Es möge zwar sein, dass seiner Apotheke nach den gesetzlichen Bestimmungen ein ausreichendes Versorgungspotenzial verbleibe, bei der für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung maßgeblichen Frage des Eintritts eines unverhältnismäßigen Nachteils sei jedoch auf den tatsächlichen Kundenstrom abzustellen. Die ungleich günstigere Verkehrsfrequenz und die besseren Parkmöglichkeiten bei der neuen Apotheke würden zu massiven Umsatzeinbrüchen bei seiner Apotheke führen. Mit diesem Vorbringen tut der Bf nicht konkret dar, dass die aufgrund der Straßenentfernung dem Potenzial seiner Apotheke zuzurechnenden Kunden ihren Bedarf an Apothekenwaren in einem solchen Ausmaß in der - unstrittig weiter entfernt liegenden - neuen Apotheke decken werden, dass durch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erwarten sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.