RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.2011 GeschäftszahlAW 2011/10/0016 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Landesumweltanwaltschaft läge in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung ua auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben betreffend die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist in diesem Punkt lediglich die Befürchtung zu entnehmen, eine Beseitigung der einmal errichteten Halle würde den Betrieb der mitbeteiligten Parteien ruinieren und es sei unklar, wer diesfalls die Kosten des Rückbaus zu tragen hätte; der "Unrechts-Bestand" bliebe Jahrzehnte lang bestehen. Mit diesen - die behördlichen Ermächtigungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verkennenden - Mutmaßungen wird aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Eingriffe in die Natur und Landschaft notwendigerweise unumkehrbare Beeinträchtigungen mit sich bringen würden. Die beschwerdeführende Partei hat daher mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass den geschützten Gütern aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen.Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Landesumweltanwaltschaft läge in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung ua auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben betreffend die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist in diesem Punkt lediglich die Befürchtung zu entnehmen, eine Beseitigung der einmal errichteten Halle würde den Betrieb der mitbeteiligten Parteien ruinieren und es sei unklar, wer diesfalls die Kosten des Rückbaus zu tragen hätte; der "Unrechts-Bestand" bliebe Jahrzehnte lang bestehen. Mit diesen - die behördlichen Ermächtigungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verkennenden - Mutmaßungen wird aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Eingriffe in die Natur und Landschaft notwendigerweise unumkehrbare Beeinträchtigungen mit sich bringen würden. Die beschwerdeführende Partei hat daher mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass den geschützten Gütern aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen.
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