RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2012 Geschäftszahl2011/10/0024 RechtssatzKommt im Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die Schaffung von Ersatzlebensräumen von vornherein nicht in Betracht, liegt kein Fall vor, in dem iSd § 3a Abs. 4 fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 "keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" (und demnach eine Geldleistung vorzuschreiben wäre). Aus der Systematik der Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sich diese spezielle Regelung - anders als § 3 Abs. 6 fünfter Satz Slbg NatschG 1993, LGBl. Nr. 1 idF LGBl Nr. 2/1998 - allein auf Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen bezieht, trifft § 3a Abs. 4 Slbg NatSchG 1999 doch seinem Aufbau nach zunächst eine allgemeine Regelung über die Vorschreibung von Ersatzleistungen und sodann spezielle Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen. Zudem verfolgt diese Bestimmung hinsichtlich der speziellen Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen erkennbar den Zweck, dem Naturalausgleich den Vorzug vor Geldleistungen zu geben, und es ist dem Gesetz kein Hinweis dafür zu entnehmen, dieses System für alle übrigen Eingriffe geradezu umzukehren. Bezöge man die Formulierung "wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" nämlich auch auf sämtliche Eingriffe, bei denen dies schon wegen der Art der Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre im Falle der Beeinträchtigung sonstiger Rechtsgüter allein die Vorschreibung einer Geldleistung zulässig (arg.: "ist (…) die Entrichtung eines Geldbetrages (…) vorzuschreiben").Kommt im Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die Schaffung von Ersatzlebensräumen von vornherein nicht in Betracht, liegt kein Fall vor, in dem iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 "keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" (und demnach eine Geldleistung vorzuschreiben wäre). Aus der Systematik der Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sich diese spezielle Regelung - anders als Paragraph 3, Absatz 6, fünfter Satz Slbg NatschG 1993, LGBl. Nr. 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1998, - allein auf Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen bezieht, trifft Paragraph 3 a, Absatz 4, Slbg NatSchG 1999 doch seinem Aufbau nach zunächst eine allgemeine Regelung über die Vorschreibung von Ersatzleistungen und sodann spezielle Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen. Zudem verfolgt diese Bestimmung hinsichtlich der speziellen Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen erkennbar den Zweck, dem Naturalausgleich den Vorzug vor Geldleistungen zu geben, und es ist dem Gesetz kein Hinweis dafür zu entnehmen, dieses System für alle übrigen Eingriffe geradezu umzukehren. Bezöge man die Formulierung "wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" nämlich auch auf sämtliche Eingriffe, bei denen dies schon wegen der Art der Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre im Falle der Beeinträchtigung sonstiger Rechtsgüter allein die Vorschreibung einer Geldleistung zulässig (arg.: "ist (…) die Entrichtung eines Geldbetrages (…) vorzuschreiben").
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.