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{'item': 'AW 2011/10/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2011 GeschäftszahlAW 2011/10/0050 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation und Widerruf der Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" - Mit dem angefochten Bescheid des Senates der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde die Beurteilung der Dissertation der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt, die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie (Doctor philosophiae)" widerrufen und die Führung dieses akademischen Grades untersagt sowie die Vorlage des Originals des Verleihungsbescheides verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, der Beschwerde gegen einen rechtsgestaltenden Bescheid, der seinem Inhalt nach nicht zwangsweise vollstreckt werden kann, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom

  1. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der für die Beschwerdeführerin sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Rechtsverlust wäre daher -Nichtstattgebung - Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation und Widerruf der Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" - Mit dem angefochten Bescheid des Senates der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wurde die Beurteilung der Dissertation der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt, die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Philosophie (Doctor philosophiae)" widerrufen und die Führung dieses akademischen Grades untersagt sowie die Vorlage des Originals des Verleihungsbescheides verfügt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, der Beschwerde gegen einen rechtsgestaltenden Bescheid, der seinem Inhalt nach nicht zwangsweise vollstreckt werden kann, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom
  2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der für die Beschwerdeführerin sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Rechtsverlust wäre daher - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - der Aufschiebung grundsätzlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Antrag allerdings zu konkretisieren gehabt, worin der "unverhältnismäßige Nachteil" für sie gelegen wäre (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom
  3. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem ist sie mit ihrem Vorbringen jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht konkret aufgezeigt, dass und inwiefern der in Rede stehende akademische Grad eine Voraussetzung für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten darstellte, noch, mit welchen wirtschaftlichen Nachteilen sie bei sofortigem Verlust dieses akademischen Grades zu rechnen hätte. Auch ist der allgemeine Hinweis auf die Gefahr einer Rufschädigung für sich nicht ausreichend, um einen die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitenden Nachteil der Beschwerdeführerin annehmen zu können. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - der Aufschiebung grundsätzlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Antrag allerdings zu konkretisieren gehabt, worin der "unverhältnismäßige Nachteil" für sie gelegen wäre vergleiche nochmals den hg. Beschluss vom
  4. Oktober 2007, Zl. AW 2007/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem ist sie mit ihrem Vorbringen jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie nicht konkret aufgezeigt, dass und inwiefern der in Rede stehende akademische Grad eine Voraussetzung für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten darstellte, noch, mit welchen wirtschaftlichen Nachteilen sie bei sofortigem Verlust dieses akademischen Grades zu rechnen hätte. Auch ist der allgemeine Hinweis auf die Gefahr einer Rufschädigung für sich nicht ausreichend, um einen die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitenden Nachteil der Beschwerdeführerin annehmen zu können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.