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{'item': 'AW 2011/10/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2011 GeschäftszahlAW 2011/10/0051 RechtssatzNichtstattgebung - Aufhebung des Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) als Aufsichtsbehörde den vom Beschwerdeführer (dem Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) erstellten und vom Vorschlag des Universitätsrates abweichenden Dreiervorschlag für die Wahl eines Rektors der genannten Universität mit den Kandidaten A, B und C gemäß § 45 Abs. 3 UG 2002 aufgehoben. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, von denen der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung auszugehen hat, hatte X, dessen Funktionsperiode als Rektor der genannten Universität geendet hatte und der vom Universitätsrat als einziger Kandidat für die folgende Funktionsperiode vorgeschlagen wurde, als Rektor eine wirtschaftliche Konsolidierung der Universität herbeigeführt, insbesondere die der Universität zur Verfügung stehenden Drittmittel stark gesteigert. Welche "gravierenden Fehler" begangen wurden und bei einer weiteren Amtsführung von X neuerlich zu erwarten wären, wird im vorliegenden Antrag nicht konkretisiert. Von daher ist ein evidenter gravierender Nachteil einer weiteren Amtsführung durch X nicht ersichtlich. Dem Nachteil der Bestellung eines Rektors gegen den Willen des Beschwerdeführers stünde der nicht unbeträchtliche Nachteil gegenüber, der für eine Universität daraus resultiert, dass sie - für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - über keinen Rektor verfügt. Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre für den Beschwerdeführer daher - selbst unter der Annahme, dass es ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung auf Grund des angefochtenen Bescheides zur Bestellung von X als Rektor kommen würde - mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG verbunden.Nichtstattgebung - Aufhebung des Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) als Aufsichtsbehörde den vom Beschwerdeführer (dem Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) erstellten und vom Vorschlag des Universitätsrates abweichenden Dreiervorschlag für die Wahl eines Rektors der genannten Universität mit den Kandidaten A, B und C gemäß Paragraph 45, Absatz 3, UG 2002 aufgehoben. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, von denen der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung auszugehen hat, hatte römisch zehn, dessen Funktionsperiode als Rektor der genannten Universität geendet hatte und der vom Universitätsrat als einziger Kandidat für die folgende Funktionsperiode vorgeschlagen wurde, als Rektor eine wirtschaftliche Konsolidierung der Universität herbeigeführt, insbesondere die der Universität zur Verfügung stehenden Drittmittel stark gesteigert. Welche "gravierenden Fehler" begangen wurden und bei einer weiteren Amtsführung von römisch zehn neuerlich zu erwarten wären, wird im vorliegenden Antrag nicht konkretisiert. Von daher ist ein evidenter gravierender Nachteil einer weiteren Amtsführung durch römisch zehn nicht ersichtlich. Dem Nachteil der Bestellung eines Rektors gegen den Willen des Beschwerdeführers stünde der nicht unbeträchtliche Nachteil gegenüber, der für eine Universität daraus resultiert, dass sie - für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - über keinen Rektor verfügt. Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre für den Beschwerdeführer daher - selbst unter der Annahme, dass es ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung auf Grund des angefochtenen Bescheides zur Bestellung von römisch zehn als Rektor kommen würde - mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.