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{'item': '2011/10/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2012 Geschäftszahl2011/10/0057 RechtssatzAus § 54 Abs. 4 UniversitätsG 2002 idF der Novelle BGBl. I Nr. 74/2006 iVm § 124 Abs. 1 UniversitätsG 2002 und §§ 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG 1997 ergibt sich, dass das Doktoratsstudium neu nach Ablauf der Übergangsfrist an die Stelle des Doktoratsstudiums alt tritt. Es handelt sich somit um eine Reform des Doktoratsstudiums. Während der Übergangsfrist ist eine Unterstellung von Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Doktoratsstudium neu jederzeit durch einfache Erklärung möglich, ohne Durchführung eines - bei einem Wechsel in ein anderes Studium erforderlichen - neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 60 UniversitätsG

  1. Die freiwillige Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter die Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium neu stellt daher keine Aufnahme eines anderen Studiums dar. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck des StudFG 1992, nämlich der Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien (vgl. E
  2. Jänner 2001, 2000/12/0053), kann doch aus dem Wunsch eines Studenten, sein bereits bisher angestrebtes Ziel nunmehr auf Grundlage der neuen - und an die Bedürfnisse des Berufslebens besser angepassten - Studienvorschriften zu erreichen, nicht auf einen Mangel an Ernsthaftigkeit und Zügigkeit des Studiums geschlossen werden. Somit handelt es sich bei der Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Curriculum des Doktoratsstudiums neu nicht um die Aufnahme eines "anderen Studiums" im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG
  3. Dabei kann es dahinstehen, ob nach Abschluss eines Doktoratsstudiums (alt oder neu) die neuerliche Zulassung zu einem weiteren Doktoratsstudium derselben Studienrichtung möglich ist.Aus Paragraph 54, Absatz 4, UniversitätsG 2002 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, UniversitätsG 2002 und Paragraphen 80, Absatz 2 und 80 a Absatz 2, UniStG 1997 ergibt sich, dass das Doktoratsstudium neu nach Ablauf der Übergangsfrist an die Stelle des Doktoratsstudiums alt tritt. Es handelt sich somit um eine Reform des Doktoratsstudiums. Während der Übergangsfrist ist eine Unterstellung von Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Doktoratsstudium neu jederzeit durch einfache Erklärung möglich, ohne Durchführung eines - bei einem Wechsel in ein anderes Studium erforderlichen - neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 60, UniversitätsG
  4. Die freiwillige Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter die Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium neu stellt daher keine Aufnahme eines anderen Studiums dar. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck des StudFG 1992, nämlich der Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien vergleiche E
  5. Jänner 2001, 2000/12/0053), kann doch aus dem Wunsch eines Studenten, sein bereits bisher angestrebtes Ziel nunmehr auf Grundlage der neuen - und an die Bedürfnisse des Berufslebens besser angepassten - Studienvorschriften zu erreichen, nicht auf einen Mangel an Ernsthaftigkeit und Zügigkeit des Studiums geschlossen werden. Somit handelt es sich bei der Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Curriculum des Doktoratsstudiums neu nicht um die Aufnahme eines "anderen Studiums" im Sinn von Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG
  6. Dabei kann es dahinstehen, ob nach Abschluss eines Doktoratsstudiums (alt oder neu) die neuerliche Zulassung zu einem weiteren Doktoratsstudium derselben Studienrichtung möglich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.